• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist besonders bei größeren Vermögen nachteilig, weil das Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Nachteile zu umgehen.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und ein Dritter, in der Regel die Kinder, Schlusserbe des überlebenden Ehegatten wird. Dies ist bei großen Vermögen jedoch sehr nachteilig, da bei dieser Vorgehensweise für das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten zweimal Erbschaftsteuer anfällt: Zunächst beim Übergang auf den überlebenden Ehegatten, später nochmals beim Übergang auf die Kinder. Es gibt folgende Möglichkeiten, die Nachteile des Berliner Testaments zu umgehen:

  • Als Vorteil erweist es sich, bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten Teile des Vermögens auf die Kinder zu übertragen. Damit wird für diese Vermögensteile nur einmal Erbschaftsteuer fällig. Ebenfalls vorteilhaft ist bei dieser Praxis, dass der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 DM zweimal, sowohl beim ersten, als auch beim zweiten Erbfall, in Anspruch genommen werden kann.

  • Wird Vermögen vorzeitig übertragen, so kann dabei gleichzeitig ein Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt und Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dadurch erhält das Kind zunächst nur die Vermögenssubstanz. Durch den Nießbrauch verbleibt dem überlebenden Ehegatten die Nutzung des Nachlasses, durch die Testamentsvollstreckung das alleinige Recht zur Verfügung über die Nachlassgegenstände.

  • Vorteilhaft ist es auch, wenn die Kinder nach dem Tode des zuerst verstorbenen Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil gegen den Erben geltend machen. Der Pflichtteilserwerb unterliegt erst der Erbschaftsteuer, wenn er geltend gemacht wird. Somit liegt es in der Hand des Pflichtteilsberechtigen, die Steuerpflicht dann eintreten zu lassen, wenn es ihm passt.