• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Zinsschranke beim Schuldzinsenabzug

Eine ertragssteuerliche Zinsschranke soll Gewinnverlagerungen durch Fremdfinanzierung unterbinden.

Mit der im Vorfeld viel kritisierten Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei der Fremdfinanzierung soll vor allem die Gewinnverlagerung ins Ausland über ein Gesellschafterdarlehen unterbunden werden. Kleine und mittlere Unternehmen sind wegen der relativ hohen Freigrenze und einer Escape-Klausel jedoch kaum von der Zinsschranke betroffen.

Maßgeblich für die Zinsschranke ist der Zinssaldo, also der Betrag, um den die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Dieser Zinssaldo ist ab 2008 nur noch bis zu einer Höhe von maximal 30 % des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) abziehbar.

Nicht abzugsfähige Zinsen, also der Zinsanteil, der 30 % des EBITDA überschreitet, können unbeschränkt vorgetragen und in den Folgejahren bis zur Höhe der Zinsschranke abgezogen werden. Die Zinsschranke greift jedoch nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist (Escape-Klausel) - was das Unternehmen aber selbst nachweisen muss:

  • Freigrenze: Der Zinssaldo beträgt maximal 1 Million Euro. Dies ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Überschreiten die Zinsaufwendungen also 1 Million Euro, so gilt die Zinsschranke für den vollen Zinsaufwand.

  • Konzern / Gesellschafterfremdfinanzierung: Der Betrieb gehört keinem Konzern an und es liegt auch keine Gesellschafterfremdfinanzierung vor. Eine Gesellschafterfremdfinanzierung nimmt das Gesetz an, wenn die hierfür gezahlten Zinsen 10 % des Zinssaldos übersteigen und das Darlehen von einem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Person stammt, der mit mehr als 25 % beteiligt ist oder ein Dritter das Darlehen gewährt, der auf eine dieser Personen zurückgreifen kann, zum Beispiel über eine Bürgschaft oder eine dingliche Sicherheit.

  • Eigenkapitalquote: Die Eigenkapitalquote des Betriebs unterschreitet nicht die Eigenkapitalquote des Konzerns, und es liegt auch keine Gesellschafterfremdfinanzierung nach obigen Kriterien vor. Das Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 1 % ist dabei unschädlich.

Mit der Einführung der Zinsschranke entfallen die bisherigen Vorschriften zur Gesellschafterfremdfinanzierung im Körperschaftsteuergesetz; die Zinsschranke gilt dafür aber für alle Firmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Das letzte Wort dürfte bei der Zinsschranke jedoch noch nicht gesprochen sein, denn nach wie vor bleiben eine Reihe handfester Probleme, die entweder eine Nachbesserung erfordern oder die Gerichte beschäftigen werden. Dazu gehören beispielsweise die strenge Definition der Gesellschafterfremdfinanzierung oder die Einkünfte von Leasing- und Factoringgesellschaften, die keine Zinsen, sondern Gebühren einnehmen.