• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Bei der Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens bahnt sich zum Jahreswechsel eine Änderung des Verfahrens an.

Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen, mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben und die Köperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt, um 1/6 der Gewinnausschüttung. Allerdings ist die Minderung auf den Betrag begrenzt, der auf das Wirtschaftsjahr der Ausschüttung entfällt, wenn man das zum Ende des vorigen Wirtschaftsjahres festgestellte Guthaben auf den Rest des Übergangszeitraums (14 Jahre) verteilt.

Beispiel: Bei einem Körperschaftsteuerguthaben von 210.000 Euro erfolgt 2006 eine Gewinnausschüttung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr von 120.000 Euro. 1/6 von 120.000 Euro ergibt 20.000 Euro, 1/14 von 210.000 Euro ergibt 15.000 Euro, also ist die Körperschaftsteuerminderung auf den Betrag von 15.000 Euro begrenzt.

Der "Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" sieht jetzt eine andere Regelung vor. Danach wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. Die bisherigen Regelungen werden auf Gewinnausschüttungen angewendet, die vor diesem Stichtag erfolgen. Das zum Stichtag ermittelte Körperschaftsteuerguthaben wird in 10 gleichen Raten in den Jahren 2008 bis 2017 ausgezahlt.

Der Auszahlungsanspruch entsteht jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres, also erstmals am 1. Januar 2008. Die Auszahlung setzt einen Antrag voraus, der bis zum 31. Mai des Folgejahres zu stellen ist. Die Auszahlungsbeträge bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens außer Betracht. Mit Zugang des Feststellungsbescheids ist im Umlaufvermögen der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zu aktivieren, dieser Position ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüberzustellen, der im Jahr der Auszahlung ratierlich aufgelöst wird, denn die Auszahlungen sind Ertrag des betreffenden Wirtschaftsjahres.

Die neue Regelung ist vor allem für Verlust- und Konzerngesellschaften vorteilhaft, die nach der bisherigen Regelung nicht in den Genuss einer Auszahlung des KSt-Guthabens kommen würden.