• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Derzeit laufen mehrere Verfahren, die sich mit der Frage befassen, ob Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind. Ein Einspruch kann sich lohnen.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, für eine einheitliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu sorgen. Als Folge trat zum Jahreswechsel das Alterseinkünftegesetz in Kraft, das schrittweise den Übergang zu einer einheitlichen, nachgelagerten Besteuerung vollzieht. Ab dem Jahr 2040 werden dann alle Renten und sonstigen Alterseinkünfte zu 100 % steuerpflichtig sein. Umgekehrt werden aber auch die Aufwendungen für die gesetzliche oder private Altersvorsorge nach und nach steuerfrei gestellt.

Mit dieser nur teilweisen Entlastung wollten sich aber einige Steuerzahler nicht abfinden und haben geklagt mit dem Ziel, die Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten behandeln zu können. Momentan sind die Beiträge nämlich als Vorsorgeaufwendungen klassifiziert, die Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben nur begrenzt absetzen können. Werbungskosten hingegen können Sie in vollem Umfang steuermindernd geltend machen.

Die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ist eine notwendige Voraussetzung für den späteren Rentenbezug. Daher ist das Argument nicht von der Hand zu weisen, dass die Beiträge zumindest für diejenigen vorab veranlasste Werbungskosten sind, bei denen heute schon feststeht, dass sie ihre Renten später zu 100 % versteuern müssen. Diesem Argument haben sich auch schon einzelne Finanzgerichte angeschlossen, zumal es im Gesetz heißt, dass Sonderausgaben nur solche Aufwendungen sind, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Sie sollten daher prüfen, ob sich die Rentenversicherungsbeiträge bei Ihnen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs schon voll steuermindernd auswirken. Ist das nicht der Fall, sollten Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen und mit dem Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Dies wird die Finanzverwaltung akzeptieren, auch wenn sie keine Aussetzung der Vollziehung gewährt.