• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Günstigerprüfung bei der Entfernungspauschale

Sie können auch nur für einzelne Arbeitstage die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, wenn sie im Vergleich die Summe der für diese Tage zu berücksichtigenden Entfernungspauschale übersteigen.

Sie können für die Fahrten von Ihrer Wohnung zum Arbeitsort die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Arbeitstag und Entfernungskilometer ansetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihnen überhaupt Kosten entstanden sind. Nutzen Sie allerdings öffentliche Verkehrsmittel, können Sie sich auch entscheiden, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend zu machen, falls diese höher sind.

Nun kann sich die Situation ergeben, dass Sie an einigen Arbeitstagen im Jahr mit dem Pkw zur Arbeit fahren (Entfernungspauschale) und an anderen Arbeitstagen öffentliche Verkehrsmittel (tatsächliche Kosten) benutzen. Bisher war es bei den Finanzämtern gängige Praxis, die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel nur dann anzuerkennen, wenn sie für den geltend gemachten Zeitraum höher waren als die für das ganze Kalenderjahr theoretisch insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Das Finanzgericht München sieht das anders und vertritt die Auffassung, dass für jeden einzelnen Arbeitstag zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zum Ansatz der Entfernungspauschale günstiger auswirken. Sie können also die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel geltend machen, wenn sie Entfernungspauschale für die relevanten Arbeitstage übersteigen.

Wieder einmal muss der Bundesfinanzhof eine endgültige Entscheidung treffen, denn die Finanzverwaltung hat natürlich Revision eingelegt. Gehören Sie aber zum Kreis der Betroffenen, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragen.