• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Ansparabschreibung: Keine Sammelrücklage zulässig

Die für eine Ansparabschreibung erforderliche Rücklage müssen Sie für jede geplante Investition einzeln bilden - eine Sammelrücklage ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zulässig.

Die so genannte Ansparabschreibung für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler erleichtert künftige Investitionen bereits in der Anspar- und Planungsphase. Sie können sich damit Ihre Liquidität sichern, indem Sie

  • eine Sonderabschreibung für den Erwerb oder die Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter vornehmen und

  • eine gewinnmindernde Rücklage - die Ansparabschreibung - in Höhe von 40 % der geplanten Investition bilden.

Bei der Bildung der Rücklage müssen Sie in der Steuererklärung angeben,

  • welcher Art die Investition ist,

  • in welcher Höhe sie geplant ist, und

  • wann und wo sie vorgesehen ist.

Ihre Investitionsabsicht müssen Sie nicht näher erörtern oder darlegen. Allerdings muss das entsprechende Wirtschaftsgut zwei Jahre nach der Rücklagenbildung angeschafft oder hergestellt sein. Sobald Sie mit der Abschreibung beginnen, muss die Rücklage aufgelöst werden. Wird die Investition planmäßig umgesetzt, können Sie den durch die Rücklagenauflösung entstehenden Gewinnzuwachs durch den Abzug von Betriebsausgaben wettmachen.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 8.000 Euro. Im Jahr 2004 kaufen Sie die Maschine und lösen die Rücklage auf, beginnen aber gleichzeitig auch mit der Abschreibung.

Sollte es aus irgendwelchen Gründen nicht zur Umsetzung der geplanten Investition innerhalb der Zweijahresfrist kommen, ist die Rücklage ebenfalls aufzulösen. Erfolgt die Umsetzung nicht in der vollen Höhe, müssen Sie für die nicht oder überhöht gebildete Rücklage einen Gewinnzuschlag pro Wirtschaftsjahr in Höhe von sechs Prozent leisten.

Beispiel: Sie bilden im Jahr 2003 für die Anschaffung einer Maschine im Wert von 20.000 Euro eine Ansparabschreibung in Höhe von 5.000 Euro. Entgegen Ihrer ursprünglichen Planung kaufen Sie die Maschine aber weder im Jahr 2004 noch im Jahr 2005. Sie müssen nun die Rücklage gewinnerhöhend im Jahr 2005 auflösen. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag in Höhe von 960 Euro.

Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die erforderliche Rücklage für jede geplante Investition einzeln gebildet werden muss. Es ist nicht ausreichend, einen großen Betrag für mehrere Projekte zurückzulegen. Für Sie heißt das, dass Sie in der Steuererklärung genau zwischen den einzelnen Investitionen differenzieren müssen.