• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Ausländische Körperschaftsteuer doch anrechenbar

Gemäß einem Beschluss des Finanzgerichts Köln und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die ausländische Körperschaftsteuer doch auf die Einkommensteuer eines inländischen Anlegers anzurechnen.

Bis zum Jahr 2002 sah das deutsche Körperschaftsteueranrechnungsrecht vor, dass Sie als inländischer Anleger, der sich an einer inländischen Körperschaft beteiligt hatte, die Körperschaftsteuer der Gesellschaft auf die inländischen Gewinne und die Einkommensteuer anrechnen konnten. Eine entsprechende Anrechnung war bei der Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft gesetzlich ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass diese Ungleichbehandlung eine deutliche Benachteiligung der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft darstellt. Die Steuerregeln führten letztendlich dazu, dass mit ausländischen Beteiligungen eine schlechtere Netto-Rendite erzielt werden kann. Diese Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Dividenden sei somit mit der im EG-Vertrag verankerten Kapitalverkehrsfreiheit nicht vereinbar.

Daher hat das Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob ein Verstoß gegen EG-Recht vorliegt, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH wiederum hat in einem vergleichbaren Fall gerade entschieden, dass bei der Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Beteiligungen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorliegt. In dieser Entscheidung ging es um einen Finnen, der an einer Schwedischen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Das finnische Steuersystem schloss eine Anrechnung der Körperschaftsteuer aus. Gemäß der Entscheidung des EuGH kann der finnische Anleger die schwedische Körperschaftsteuer nun aber bei seiner Einkommensteuer anrechnen.

Da das finnische und das deutsche Steuersystem vergleichbar sind, lässt sich dieses Urteil auch auf Sie als deutschen Anleger übertragen: Der Beschluss des FG Köln und das Urteil des EuGH bringen Ihnen nachträglich Steuererstattungen, wenn Sie außerhalb Deutschlands an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder waren.

Mittlerweile wurde das Körperschaftsteueranrechnungssystem, das rückwirkend noch Gegenstand der Diskussion ist, allerdings durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt, so dass dieses Urteil nur für Veranlagungszeiträume vor dieser Änderung relevant ist. Ist Ihr Steuerbescheid für den entsprechenden Zeitraum noch nicht bestandskräftig, können Sie den ausländischen Steuerbetrag mit der Bitte um Berücksichtigung nachreichen. Ist er bereits bestandskräftig, ist ein Antrag auf Rücknahme zu stellen. Details dazu erklärt Ihnen der Steuerberater.