• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Nach aktueller Rechtsprechung sind Ausbildungskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei ein neues Gesetz diese Rechtsprechung nun wieder teilweise rückgängig macht.

Immer wieder kommt es bei den Finanzämtern und in der Finanzverwaltung zu Streitigkeiten darüber, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Der Bundesfinanzhof hat dazu in den letzten Monaten wiederholt entschieden, dass Aufwendungen für eine Ausbildung dann Werbungskosten sind, wenn ein so genannter "erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang" besteht. Der liegt dann vor, wenn

  • die Ausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, und

  • ein Zusammenhang zwischen den aktuellen Ausgaben und späteren Einnahmen besteht.

Dagegen kommt es für die steuerliche Beurteilung nicht darauf an, ob der Beruf erstmalig, zusätzlich oder anstelle des bisherigen ausgeübt werden soll. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.

Beispiele für Ausbildungskosten, bei denen der Bundesfinanzhof die Abziehbarkeit als Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bejaht hat:

  • Aufwendungen einer Krankenschwester für einen Lehrgang, mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden

  • Aufwendungen einer Lehrerin im Erziehungsurlaub für Fachliteratur

  • Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber ein erhebliches Risiko für die Kassen von Finanzminister Eichel. Daher hat die Bundesregierung nun ein Gesetz verfasst, das den Werbungskostenabzug für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium definitiv ausschließt, es sei denn, die Ausbildung oder das Studium findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsvertrag, berufsbegleitendes Studium etc.) statt. Dieses Gesetz wurde von den Parlamenten bereits verabschiedet und gilt rückwirkend ab Beginn des Jahres 2004.

Allerdings ist damit die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht komplett ausgeschlossen: Nach wie vor können die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden. Und im Gegenzug für den Werbungskostenausschluss wurde der Maximalbetrag für den Sonderausgabenabzug um mehr als das Dreifache auf 4.000 Euro pro Jahr angehoben.

Dieser Grenzbetrag schließt dann auch die Kosten für die auswärtige Unterbringung ein, anders als früher gibt es also bei auswärtiger Unterbringung keinen höheren Grenzbetrag. Außerdem gilt dieser Maximalbetrag pro Kalenderjahr. Er wird also nicht gekürzt, wenn die Abzugsvoraussetzungen nur für einen Teil des Jahres bestanden haben.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat jeder einzeln Anspruch auf den Maximalbetrag. Befinden sich also beide in der Berufsausbildung, können auch beide Sonderausgaben bis zu 4.000 Euro geltend machen. Hat aber nur ein Ehepartner Aufwendungen für die Berufsausbildung, dann kann er nicht den Sonderausgabenabzug seines Partners zusätzlich nutzen, sondern nach wie vor nur Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro ansetzen.

Fazit: Bei den Kosten für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf, für Umschulungsmaßnahmen und für ein Zweitstudium ändert sich ohnehin nichts. Diese können Sie weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Soweit Sie Ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr noch nicht abgegeben haben, können Sie auch bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium noch von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs profitieren und die Ausbildungskosten voll als Werbungskosten ansetzen. Aber auch die neue Regelung hat ihre Vorzüge, denn falls die Ausbildungskosten die 4.000-Euro-Grenze nicht übersteigen und Sie davon abgesehen keine nennenswerten Werbungskosten haben, können Sie nun die Kosten in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend machen und erhalten gleichzeitig den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro.