• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht

Wie andere spezialisierte Unterrichtsarten ist auch der Flugunterricht für Hobbypiloten kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht.

Immer wieder wird vor den Finanzgerichten darum gestritten, ob eine bestimmte Form von Unterricht unter die Umsatzsteuerbefreiung für Unterricht fällt. In der Regel möchte dabei der Anbieter erreichen, dass der angebotene Unterricht als umsatzsteuerfrei eingestuft wird. Bisher wurde dies vom Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof in vielen Fällen jedoch abgelehnt, beispielsweise bei Fahr-, Schwimm-, Surf- oder Segelunterricht. Die Begründung fiel dabei regelmäßig ähnlich aus, nämlich dass sich die Steuerfreiheit nur auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht, bei dem ein breites Spektrum von Stoffen abgedeckt wird. Ein spezialisierter, nur punktuell erteilter Unterricht erfülle diese Voraussetzung nicht.

Entsprechend überrascht es nicht, dass der Bundesfinanzhof auch den Flugunterricht für Hobbypiloten als umsatzsteuerpflichtig ansieht. Im Gegensatz zu den anderen Fällen hatte die gemeinnützige Flugschule jedoch genau diese Feststellung erreichen wollen, um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Flugzeugs geltend machen zu können. Der Bundesfinanzhof hat die Erteilung des Unterrichts und die damit verbundene Überlassung eines Flugzeugs als einheitliche Leistung eingestuft, die wie andere spezialisierte Unterrichtsformen auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Flugunterricht in allen Fällen umsatzsteuerpflichtig sein muss. Der Unterricht für die Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung fällt nämlich unter die Umsatzsteuerbefreiung. Wenn der Unterricht also nicht an Hobbypiloten erteilt würde, sondern zur Erlangung einer Verkehrspilotenlizenz, sähe die steuerliche Einordnung möglicherweise anders aus.