• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Immobilienkäufer haftet nicht für Umsatzsteuer aus fortgeführten Mietverträgen

Zwar gehen Mietverträge beim Kauf einer Immobilie auf den Käufer über, dieser haftet aber nicht für die vom Voreigentümer darin ausgewiesene Umsatzsteuer.

Das Finanzamt kann von einem Unternehmer die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann einfordern, wenn er an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder ihm die Ausstellung der Rechnung nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen zuzurechnen ist. Deshalb darf das Finanzamt nicht den Erwerber einer Immobilie für die in übernommenen Mietverträgen vom Voreigentümer zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung einer GmbH Recht gegeben, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Bürogebäude erstanden hatte. Durch den Erwerb gingen auch die mit den Mietern abgeschlossenen Mietverträge, bei denen der bisherige Eigentümer auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet hatte, auf die GmbH über. Diese behandelte die Vermietung und die Mietzahlungen jedoch als umsatzsteuerfrei.

Die Argumente des Finanzamts, warum die neue Eigentümerin nun ebenfalls Umsatzsteuer abführen sollte, ließ der Bundesfinanzhof jedoch nicht gelten. Der gesetzlich geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverhältnis diene dem Schutz des Mieters, dem seine Rechtsstellung auch gegenüber einem späteren Käufer erhalten bleiben soll. Insoweit sei diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur anwendbar, soweit der damit bezweckte Mieterschutz das erfordert. Daher sei die gesetzliche Regelung nicht so auszulegen, dass der vom Voreigentümer veranlasste Steuerausweis dem neuen Eigentümer zuzurechnen sei, meinen die Richter. Die umsatzsteuerlichen Vorgaben seien nicht Teil des mit der Vertragsfortführungsregelung bezweckten Mieterschutzes.

Das Urteil betrifft jedoch nur die Vermieterseite. Ob ein Mieter nach dem Eigentümerwechsel weiterhin den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. Im Streitfall erfolgte die Vermietung an Ärzte und andere Mieter, die aufgrund ihrer umsatzsteuerfreien Leistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.