• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Datenschutzrecht im Bereich der Finanzverwaltung

Zwar gilt die DSGVO auch für den Fiskus, allerdings sind die daraus resultierenden Auskunftsansprüche gegenüber dem Finanzamt in der Regel beschränkt.

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten die Finanzbehörden regelmäßig Auskunftsbegehren von Steuerzahlern, die sich auf die DSGVO berufen. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Grundsatzurteil über die Voraussetzungen und die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach der DSGVO entschieden. Laut dem Urteil unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung grundsätzlich der DSGVO, und zwar unabhängig davon, wie die Akten geführt und die Daten verarbeitet werden. Der Anwendungsbereich der DSGVO, die auf Vorgaben der EU basiert, ist auch nicht auf die Steuern beschränkt, die in der EU harmonisiert sind, sondern umfasst alle Steuer- und Abgabenarten.

Allerdings gewährt die DSGVO laut dem Urteil nicht ohne weiteres das Recht auf Überlassung der beim Fiskus über den Steuerzahler vorhandenen Daten und Unterlagen. Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO beschränkt sich vielmehr zunächst darauf, zu erfahren, welche Kategorien von Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden und für welche Dauer dies erfolgt. Nur wenn eine Kopie von Dokumenten unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte (z.B. Löschansprüche) zu ermöglichen, besteht ein Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zur Verfügung gestellt zu bekommen. Wie der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, kann sich nämlich die Wiedergabe von Auszügen aus Dokumenten oder von ganzen Dokumenten als unerlässlich erweisen, wenn diese in ihrem Zusammenhang dargestellt werden müssen, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

Ein Ausschluss des Auskunftsrechts kommt nur in Betracht, wenn der Verantwortliche darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt. Mit dem Urteil hat der Bundesfinanzhof einerseits die Rechte der Betroffenen, die sich aus der DSGVO ergeben, bestätigt, andererseits aber auch klargestellt, dass die DSGVO dem Steuerzahler keinen automatischen Einblick in die über ihn geführten Steuerakten beim Finanzamt verschafft.