• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers

Die seit fast 50 Jahren unveränderte Obergrenze für das Schonvermögen eines Unterhaltsempfängers hat weiter Bestand. Allerdings zählen unverbrauchte Unterhaltsleistungen im laufenden Jahr nicht zum Schonvermögen.

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Wie groß dieses geringe "Schonvermögen" sein darf, ist gesetzlich nicht definiert. Die Finanzämter wenden eine seit 1975 im Wesentlichen unveränderte Obergrenze von 15.500 Euro für das Schonvermögen an und sind darin vom Bundesfinanzhof bisher regelmäßig bestätigt worden. Auch wenn die Wertgrenze seit beinahe 50 Jahren unverändert ist, hat der Bundesfinanzhof nun auch für 2019 diese Grenze bestätigt, weil sie nach wie vor deutlich über dem Grundfreibetrag für das Existenzminimum liegt. Außerdem würden im Zivil- und Sozialrecht auch keine höheren Schonvermögen als Notgroschen gewährt, meinen die Richter.

Eine wichtige Klarstellung haben die Richter jedoch auch getroffen: Soweit die Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Jahr zum Jahresende noch nicht vollständig verbraucht sind, zählt dieser angesparte Betrag grundsätzlich erst nach dem Kalenderjahr des Zuflusses, also erst ab dem Folgejahr, zum abzugsschädlichen Schonvermögen. Das begründet der Bundesfinanzhof mit der einleuchtenden Tatsache, dass Unterhaltsleistungen in dem Jahr, in dem sie geleistet werden, nicht zum Vermögen des Unterhaltsempfängers zählen. Sie sind zum Verbrauch bestimmt und nicht zur Vermögensbildung vorgesehen. Unterhaltszahlungen lassen die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht entfallen, sondern gehen gerade auf diese Unterhaltsbedürftigkeit zurück.