• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Kryptowährungen gehören zu den anderen Wirtschaftsgütern, bei denen Spekulationsgewinne im ersten Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig sind.

Der Bundesfinanzhof hat die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern gehören, die Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Sie sind als Zahlungsmittel anzusehen, denn sie werden auf Handelsplattformen gehandelt, haben einen Kurswert und können für Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

Damit sind Spekulationsgewinne aus Kryptowährungen zumindest dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das bedeutet natürlich auch, dass Verluste, die innerhalb der Jahresfrist anfallen, ebenfalls der Besteuerung unterliegen und mit den Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. Außerhalb der Jahresfrist veräußerte oder getauschte Kryptowährungen sind dagegen für die Besteuerung nicht relevant.

Als Anschaffungszeitpunkt sieht der Bundesfinanzhof den Moment, in dem die Währungstoken im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Der Verkauf erfolgt, wenn die Kryptowährung in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers sieht der Bundesfinanzhof auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung im Weg stehen könnte. Dass es in Einzelfällen einem Steuerzahler trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht rechtfertigen, meinen die Richter.