• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Klarstellung zur Abschreibung von Hard- und Software

Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zur Abschreibung von Hard- und Software innerhalb eines Jahres um einige Klarstellungen und eine Nichtbeanstandungsregelung ergänzt.

Vor einem Jahr hat das Bundesfinanzministerium mit einer Verwaltungsanweisung die Abschreibungsdauer für Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt. Das Ministerium hat damals zwar haarklein aufgezählt, welche Wirtschaftsgüter von der Regelung umfasst sind und viele andere Details geregelt, aber eine wichtige Klarstellung komplett ausgelassen. Es war nämlich nicht explizit von einer Sofortabschreibung, also einer vollen Abschreibung im Jahr der Anschaffung, die Rede. Eine Abschreibung über ein Jahr (z.B. bei Anschaffung im Mai Abschreibung von 8/12 der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung und 4/12 im Folgejahr) würde aber unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten und die Entlastung durch die Neuregelung deutlich reduzieren.

Ein Jahr später hat das Ministerium das Problem jetzt erkannt und eine Klarstellung zur damaligen Regelung erlassen. Demnach ist die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung. Auch bei einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr gilt, dass die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt und die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind. Das Ministerium stellt allerdings auch klar, dass die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden (z.B. Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter) für diese Wirtschaftsgüter ebenfalls möglich ist.

Außerdem erlässt das Ministerium eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Damit gibt es nun zwar kein gesetzliches, aber immerhin in der Praxis eine Wahlmöglichkeit, Hard- und Software im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abzuschreiben oder periodengerecht auf dieses und das Folgejahr zu verteilen, wenn die Anschaffung oder Herstellung nicht in den Januar fällt.