• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Details zur Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe des Bundes wird bis Ende Juni 2021 verlängert und dabei aufgestockt und im Umfang erweitert.

Ende Dezember 2020 läuft die zweite Phase der Überbrückungshilfe aus. Weil die Unternehmen aber weiter unter den Folgen der Corona-Krise leiden, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe erneut verlängert - diesmal gleich um ein halbes Jahr, also bis einschließlich Juni 2021. Gleichzeitig wird die Überbrückungshilfe in der dritten Phase erneut in vielen Details an die Bedürfnisse der betroffenen Betriebe angepasst und aufgestockt. Hier sind die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III, die das Bundesfinanzministerium Ende November bekannt gegeben hat.

  • November & Dezember: Anspruch auf die Überbrückungshilfe für die Monate November und Dezember 2020 erhalten auch Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der besonderen Wirtschaftshilfe für November und Dezember erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.

  • Förderhöchstbetrag: Der monatliche Förderhöchstbetrag von bisher 50.000 Euro wird auf 200.000 Euro erhöht. Für die vom Lockdown im November und Dezember betroffenen Unternehmen beträgt der Höchstbetrag 500.000 Euro. Gleichzeitig erfolgt eine Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen.

  • Neustarthilfe: Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog - wie Mieten oder Leasingkosten - nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen - die "Neustarthilfe". So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

  • Begünstigte Kosten: Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Auch der anteilige monatliche AfA-Betrag von Wirtschaftsgütern wird bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt.

  • Reisebranche: Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Provisions- und Margenausfälle von Reisebüros und Reiseveranstaltern wegen Stornierungen und Absagen aufgrund der Corona-Pandemie bleiben förderfähig. Allerdings wird die bisherige Begrenzung auf Pauschalreisen aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden jetzt berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich externe und interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig, was durch eine erhöhte Personalkostenpauschale realisiert wird.

  • Veranstaltungs- & Kulturbranche: Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig. Außerdem soll ein Sonderfonds für die Kulturbranche Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. An den Details dazu arbeitet die Regierung noch.

  • Antragstellung: Die elektronische Antragstellung muss weiterhin durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Wie bei der November- und Dezemberhilfe können aber Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, die Antragstellung auch ohne einen prüfenden Dritten direkt selbst vornehmen. Auch hier gelten die besonderen Identifizierungspflichten.