• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Corona-Krise: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Welche Regeln bei der Lohnfortzahlung und Heimarbeit in der Corona-Krise gelten, hängt von den konkreten Umständen ab.

Die Corona-Epidemie stellt Arbeitgeber und deren Beschäftigte vor viele Herausforderungen, die so bisher nie aufgetreten sind. Vor allem rund um die Arbeit von zu Hause und die Lohnfortzahlung in verschiedenen Konstellationen gibt es viele Fragen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

  • Heimarbeit: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Heimarbeit muss daher immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ohnehin eine Option dafür vorsieht.

  • Erkrankung: Im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus gelten die üblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch bei der Erkrankung eines Kindes greifen die normalen Regeln für solche Fälle. Wurde dem Arbeitnehmer die Berufsausübung aufgrund der Erkrankung behördlich untersagt, kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage.

  • Verdachtsfälle: Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, weil er lediglich den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei sich selbst oder einem Angehörigen (Kind) hat oder eine Ansteckung im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit fürchtet, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist anderes vereinbart bzw. er weist den Arbeitnehmer in diesem Fall von sich aus an, zu Hause zu bleiben.

  • Kinderbetreuung: Geht die Kinderbetreuung auf die Schließung der Kita oder Schule zurück, müssen die Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Eine Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber besteht allenfalls dann, wenn die Betreuung absehbar nur wenige Tage nötig ist. Bei einer längerfristigen Kinderbetreuung (mehrere Wochen) muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub nehmen oder auf den Arbeitslohn verzichten. Allerdings gibt es in bestimmten Fällen staatliche Hilfen, die der Arbeitgeber durchleiten muss. Mehr dazu im Beitrag "Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall durch Kinderbetreuung".

  • Betriebsschließungen: Wenn von Behörden eine Schließung des Betriebs angeordnet wird (z.B. Händler oder Betriebe mit infizierten Mitarbeitern), besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiter. Das Risiko hierfür liegt also beim Arbeitgeber. Allerdings kommen hier sowohl Kurzarbeit als auch in bestimmten Fällen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, um die Belastung des Arbeitgebers abzufangen.

  • Dienstreisen: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen oder dienstliche Veranstaltungen anzutreten. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nur bei einer erheblichen objektiven Gefahr oder einer ernsthaften Gefährdung, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.

Ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise finden Sie auch online, z.B. auf folgenden Seiten: