• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Ab 2020 sind Steuergestaltungen mit grenzüberschreitendem Charakter innerhalb von 30 Tagen nach Umsetzung beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Der Rat der Europäischen Union hatte 2018 die Amtshilferichtlinie wesentlich erweitert. Ab 2020 sollen die Mitgliedstaaten sich gegenseitig intensiver über Geschäfte informieren, die Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Die dazu notwendigen Gesetzesänderungen mussten bis Ende 2019 in deutsches Recht umgesetzt werden, wozu Bundestag und Bundesrat vor dem Jahreswechsel das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" verabschiedet haben.

Ziel des Gesetzes ist es, grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zu identifizieren und zu verringern, um das Steueraufkommen aus wirtschaftlichen Betätigungen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten der EU wollen ihre Steuerbemessungsgrundlagen davor schützen, dass Gewinne durch Steuergestaltungen in Länder verlagert werden, die niedrig oder gar nicht besteuern. Weil die Steuergestaltungen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und immateriellen Werten zunutze machen, sieht die EU als einzige zuverlässige Lösung eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Dem Fiskus wird damit die Möglichkeit gegeben, die Gestaltung auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen und Gesetzeslücken zu schließen oder gesetzgeberische Gegenmaßnahmen in die Wege zu leiten.

Primär richtet sich das neue Gesetz gegen die Praktiken multinationaler Konzerne, die sich besonders leicht solche Gestaltungen zu Nutze machen können. Das Gesetz sieht aber keine Einschränkung auf einen bestimmten Nutzerkreis oder eine Geringfügigkeitsschwelle vor, sodass auch Kleinbetriebe und Kapitalanleger sich der Pflicht bewusst sein sollten, da bei einer Verletzung der Mitteilungspflicht Bußgelder bis zu 25.000 Euro drohen.

Die neue Pflicht zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen trifft in erster Linie sogenannte "Intermediäre". Ein Intermediär ist wer eine Steuergestaltung vermarktet oder für Dritte konzipiert, organisiert oder bereitstellt. Das können beispielsweise Banken oder Finanzberater sein, aber auch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer, die an der rechtlichen Gestaltung mitgewirkt haben. Werden diese jedoch für die Meldepflicht nicht von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Berufsgeheimnisträger entbunden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Meldung ist innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt bestimmter Kriterien an das Bundeszentralamt für Steuern zu erstatten. Bis Mitte des Jahres will das Bundesfinanzministerium in einer Verwaltungsanweisung weitere Details zu der Meldepflicht regeln und mittelfristig auch eine Liste der vom Fiskus akzeptierten Steuergestaltungen veröffentlichen.