• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



USt-Vorauszahlung als regelmäßige Ausgabe

Die Finanzverwaltung hat Details zur Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben klargestellt.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als "kurze Zeit" angesehen. Daher gab es jahrelang Streit um die Frage, wie eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Januar zu behandeln ist, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt und sich damit die Fälligkeit auf den 11. oder 12. Januar verschiebt.

Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler hat die Auseinandersetzung letztes Jahr ein Ende gefunden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aufgrund dieses Urteils nun ihre Vorgaben zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben insbesondere in Hinsicht auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aktualisiert.

  • Kurze Zeit: Als kurze Zeit im Sinne des Gesetzes gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zahlung) müssen innerhalb des 10 Tages-Zeitraums vorliegen. Liegt der Fälligkeitszeitpunkt daher außerhalb des Zeitraums, kann auch die Zahlung nicht dem anderen Kalenderjahr zugeordnet werden. Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden.

  • USt-Vorauszahlung: Die Verwaltungsauffassung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden darf, wenn sich die gesetzliche Fälligkeit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs überholt. In allen offenen Fällen ist daher eine USt-Vorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf ein Wochenende fällt. Die Verlängerung der gesetzlichen Frist auf den folgenden Werktag ist ohne Bedeutung.

  • Lastschrift: Wer dem Finanzamt eine Ermächtigung für den Lastschrifteinzug der USt-Vorauszahlungen erteilt hat, kann die Vorauszahlung grundsätzlich als zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt behandeln, sofern das Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Das gilt unabhängig von der Widerrufsmöglichkeit für Lastschriften und dem tatsächlichen Termin, zu dem die Abbuchung durch das Finanzamt erfolgt. Durch Erteilung der Lastschriftermächtigung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung hat der Steuerzahler nämlich alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg zum Fälligkeitstermin herbeizuführen. Daher ist eine am 10. Januar fällige, aber später eingezogene USt-Vorauszahlung im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.