• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Bilanzierung von Kfz-Rückkaufoptionen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat zur Bilanzierung von Rückkaufoptionen und Leasing-Restwertmodellen im Kfz-Handel Stellung genommen.

Vor einigen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kfz-Händlers, ein verkauftes Fahrzeug auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür fälligen Entgelts auszuweisen ist. Entsprechend müssen Kfz-Händler auch Rückkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten im Rahmen von Leasingverträgen unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit passivieren.

Die Verbindlichkeit ist mit dem für die Rückkaufoption geleisteten Entgelt zu bewerten. Die Leasinggesellschaft muss umgekehrt ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut bilanzieren, dessen Wert der beim Händler angesetzten Verbindlichkeit entspricht. Wird im Kaufvertrag kein separates Entgelt für die Rückkaufoption ausgewiesen, ist der Wert der anzusetzenden Verbindlichkeit und des immateriellen Wirtschaftsguts zu schätzen.

Für den Händler kann zudem aufgrund der Preisentwicklung am Gebrauchtwagenmarkt oder anderer Faktoren ein das Entgelt für die Rückkaufoption übersteigendes Risiko bestehen, das allerdings als Drohverlust aus einem schwebenden Geschäft nicht passivierungsfähig ist. Zur Absicherung dieses Risikos aus der Rückkaufverpflichtung bieten verschiedene Autohersteller Restwertmodelle an, bei denen das Restwertrisiko durch den jeweiligen Hersteller oder von anderer Seite teilweise oder vollständig ausgeglichen wird.

Dieser Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hersteller entsteht in den meisten Fällen erst dann, wenn die Rückkaufoption vom Käufer ausgeübt wird und sich eine negative Differenz zwischen dem aktuellen Händlereinkaufswert und dem vereinbarten Restwert ergibt. Bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags mit Rückkaufoption ist daher keine Forderung auszuweisen. Im Zeitpunkt des Rückkaufs mindert der Anspruch gegenüber dem Hersteller die Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens, sodass auch hier keine Forderung zu aktivieren ist.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geht in ihrem Erlass zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung der Rückkaufoptionen noch auf Details zur Schätzung des Werts der Rückkaufoption in bestimmten Fällen ein. Zu den Leasing-Restwertmodellen von VW und Audi stellt die Oberfinanzdirektion klar, dass für die Rückkaufverpflichtung des Händlers weiterhin eine Verbindlichkeit auszuweisen ist. Die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeit wird durch die Absicherung des Restwerts nicht beeinflusst. Der Beteiligungsbetrag der Kfz-Händler zur Sicherung der Anschaffungskosten des zurückerworbenen Pkw gehört dagegen zu den Anschaffungskosten, die nicht rückstellungsfähig sind.