• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Vermietung von Immobilien samt Einrichtung

Die Vermietung der Einrichtung einer Immobilie ist im Regelfall eine unselbständige Nebenleistung und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei, wenn die Immobilie steuerfrei vermietet ist.

Die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien ist von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Eigentümer nicht an einen Unternehmer vermietet und zur Umsatzsteuer optiert. Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass sich diese Steuerbefreiung in der Regel nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände erstreckt. War die Einrichtung Teil der Vermietung, nahm das Finanzamt an, dass dessen Vermietung eine eigenständige Leistung ist, die in jedem Fall der Umsatzsteuer unterliegt.

Im Fall eines mit Inventar verpachteten Pflegeheims hat der Bundesfinanzhof allerdings 2015 entschieden, dass die Steuerbefreiung auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, sofern die Vermietung auf Dauer angelegt ist. An der Umsatzsteuerpflicht von Hotelübernachtungen und anderen kurzfristigen Mietverhältnissen mit Fremden ändert das Urteil also nichts. Bei einer längerfristigen Vermietung meint der Bundesfinanzhof aber, dass Leistungen, die für die Nutzung der gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, mit der Vermietung untrennbar verbunden sein können und dann mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert und festgelegt, dass sich die Steuerbefreiung in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände erstreckt, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar. Diese Änderung bezieht sich allerdings nur auf Einrichtungsgegenstände.

Die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen ist selbst dann weiterhin steuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil dies im Gesetzt ausdrücklich so geregelt ist. Was als Einrichtungsgegenstand und was als Maschine oder Betriebsanlage zählt, hängt oft vom Einzelfall ab. Laut dem Anwendungserlass gehören zu den Betriebsvorrichtungen alle Anlagen, die in besonderer und unmittelbarer Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen, also Anlagen, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

Dass die Finanzverwaltung die Ansicht des Bundesfinanzhofs übernommen hat, ist in der Regel eine Vereinfachung, weil die Aufteilung nach steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietungsumsätzen entfällt. Wenn der Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optiert, die Einrichtung aber trotzdem steuerpflichtig vermieten möchte, um den Vorsteuerabzug daraus geltend zu machen, lässt sich das möglicherweise über getrennte Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen realisieren. Als alleinstehende Leistung ist die Vermietung des Inventars nicht von der Steuerbefreiung für Immobilien erfasst.

Unabhängig von der möglichen Gestaltung künftiger Mietverhältnisse ist die geänderte Handhabung für alle bestehenden Mietverhältnisse, in denen Gebäude und Inventar zusammen vermietet werden, in allen offenen Fällen verbindlich anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt werden, akzeptiert das Finanzamt jedoch auch die bisherige Handhabung, bei der Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Vermieter müssen daher an die Berichtigung einer Dauerrechnung denken, sofern das Mietverhältnis per Dauerrechnung abgerechnet wird. Ohne die Berichtigung haftet der Vermieter sonst für einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis. Daneben ist durch die Änderung möglicherweise eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs notwendig, weil bei der umsatzsteuerfreien Vermietung kein Anspruch mehr auf Vorsteuerabzug besteht. Die Vorsteuerberichtigung ist jedoch nur dann notwendig, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines einzelnen Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 Euro übersteigt. Diese Grenze dürften die meisten Einrichtungsgegenstände nicht erreichen.