• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Reform der Investmentbesteuerung tritt 2018 in Kraft

Die zum Jahreswechsel in Kraft getretene Reform der Investmentbesteuerung vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger.

Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Für Kleinanleger bedeutet die Reform eine drastische Vereinfachung bei der Steuererklärung. Außerdem soll die Reform bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Nach altem Recht wurden Gewinne nicht auf der Ebene der Investmentfonds besteuert. Kernstück der Reform ist die Ablösung dieses transparenten durch ein intransparentes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds, bei dem Gewinne schon auf Ebene des Fonds pauschal besteuert werden. Hier ist ein Überblick über die Änderungen.

  • Vereinfachung für Anleger: Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen müssen, reichen künftig 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

  • Besteuerungssystem: Bisher erhielten inländische Fonds Dividenden steuerfrei. Dividendenzahlungen an ausländische Fonds lösten dagegen Kapitalertragsteuer aus. Für Investmentfonds, die Privatanlegern offenstehen, führt die Reform daher ein neues Besteuerungssystem ein. Das bisherige Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds fortgeführt, in die ausschließlich institutionelle Anleger investieren dürfen.

  • Publikumsfonds: Jetzt gilt für inländische und ausländische Investmentfonds auf Fondsebene eine Körperschaftsteuer von 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, soweit Deutschland für die jeweiligen Einkünfte ein Besteuerungsrecht zusteht. Um eine Mehrbelastung von Anlegern zu vermeiden, die steuerlich begünstigt sind, entfällt diese Besteuerung auf Fondsebene in dem Umfang, in dem am Fonds gemeinnützige Anleger (Stiftungen und Kirchen) beteiligt sind. Steuerbefreit sind außerdem Fonds, die Anteile für zertifizierte Altersvorsorgeverträge halten (Riester- und Rürup-Rente).

  • Anleger-Besteuerung: Damit es beim Anleger zu keiner Doppelbesteuerung kommt, wird die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene sowie die fehlende Anrechnungsmöglichkeit für ausländische Steuern durch eine Teilfreistellung von Ausschüttungen kompensiert. Eine solche Teilfreistellung gibt es allerdings nur für Aktien-, Immobilien- und Mischfonds. Erträge aus anderen Fondstypen sind voll steuerpflichtig. Die Teilfreistellung erfolgt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe der Fonds besteuert wurde. Im Gegenzug dürfen Werbungskosten und Betriebsausgaben auch nur anteilig geltend gemacht werden. Für Fondsanteile im Betriebsvermögen gibt es teilweise deutlich höhere Freistellungssätze. Allerdings werden Anteile im Betriebsvermögen zunächst wie Anteile von Privatanlegern behandelt. Die höheren Teilfreistellungen werden erst bei der Steuerveranlagung berücksichtigt.

  • Aktienfonds: Als Aktienfonds gelten Investmentfonds, die durchgehend mindestens 51 % ihres Wertes in Aktien oder Anteilen an anderen Aktienfonds halten. Anteile an anderen Fonds werden dabei aber nur teilweise gewertet, was schnell dazu führen kann, dass ein Dachfonds nicht mehr als Aktienfonds sondern nur noch als Mischfonds gilt. Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 % der Ausschüttungen steuerfrei. Betriebliche Anleger erhalten eine Teilfreistellung von 60 % und Anleger, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sogar von 80 %.

  • Mischfonds: Mischfonds sind solche Fonds, die zumindest 25 % ihres Kapitals durchgehend in Aktien oder Aktienfonds investieren. Für Mischfonds gelten die halben Sätze für die Teilfreistellung wie für Aktienfonds, also 15 % für Privatanleger.

  • Immobilienfonds: Immobilienfonds sind Fonds, die mindestens 51 % ihres Werts in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen. Hält der Fonds Anteile an anderen Immobilienfonds, gelten diese mit 51 % ihres Werts als Immobilien. Bei Immobilienfonds hängt die Höhe der Teilfreistellung nicht vom Anlegertyp ab, aber von der Immobilienart. Im Regelfall sind 60 % der Erträge steuerfrei. Für Immobilienfonds, die fortlaufend zu mindestens 51 % ihres Werts in ausländische Immobilien investieren, erhöht sich die Freistellung auf 80 %, um die Vorbelastung mit ausländischer Quellensteuer zu kompensieren.

  • Thesaurierung: Bisher wurden thesaurierte Erträge zeitnah als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert. Das soll auch künftig grundsätzlich so bleiben, allerdings ändert sich die Methode. Die thesaurierten Erträge werden nun nicht mehr exakt, sondern aus Vereinfachungsgründen pauschal ermittelt. Dazu wird eine Vorabpauschale aus dem Rücknahmepreis am Jahresbeginn und dem Basiszinssatz, reduziert um die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen, ermittelt. Weitere Regelungen sollen eine Überbesteuerung vermeiden. Beim Verkauf von Fondsanteilen werden dann die während der Besitzzeit aufgelaufenen und versteuerten Vorabpauschalen in voller Höhe vom Veräußerungsgewinn abgezogen, auch wenn sie aufgrund der Teilfreistellung nur anteilig versteuert werden mussten.

  • Gewerbeerträge: Für die Berechnung des Gewerbeertrags werden die Teilfreistellungssätze, die bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer gelten, nur zur Hälfte berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fonds gewerbesteuerbefreit ist.

  • Bestandsschutz: Veräußerungsgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 erworben wurden, waren bisher grundsätzlich steuerfrei. Diese Steuerfreiheit wird nun zeitlich so eingeschränkt, dass nur noch Wertveränderungen unbeschränkt steuerfrei sind, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, sind dagegen steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus dem Verkauf von Altanteilen einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt. Der verbleibende Freibetrag wird jedes Jahr gesondert festgestellt, bis er aufgebraucht ist. Verluste aus dem Verkauf von Altanteilen erhöhen den Freibetrag wieder, wenn er teilweise verbraucht wurde.