• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Selbst getragene Aufwendungen für Dienstwagen

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs zu vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für einen Firmenwagen auseinandergesetzt.

Vor einem Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt für den Dienstwagen grundsätzlich den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Übersteigt die Zahlung des Arbeitnehmers daher den Nutzungswert, führt dies weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

In Bezug auf die 1 %-Regelung hat der Bundesfinanzhof damit gleichzeitig seine Rechtsprechung geändert. Bisher hatte er nämlich die Anrechnung einzelner vom Arbeitnehmer selbst getragener Betriebskosten auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil explizit abgelehnt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun mit den Urteilen auseinandergesetzt und in einem neuen Schreiben Details geregelt, die in allen offenen Fällen anzuwenden sind.

  • Anwendungsbereich: Der steuerpflichtige Nutzungswert mindert sich immer dann, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers ein Nutzungsentgelt zahlt.

  • Nutzungsentgelt: Solange die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart ist, kann sie verschiedene Formen haben. In Frage kommen eine Monatspauschale oder andere nutzungsunabhängige Pauschale, eine Kilometerpauschale, die vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten oder die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Fahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer. Letzteres gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder später mit pauschalen Abschlagszahlungen des Arbeitnehmers verrechnet werden.

  • Fahrzeugkosten: Übernimmt der Arbeitnehmer einzelne Fahrzeugkosten direkt, gelten nur die unmittelbaren Fahrzeugkosten als Nutzungsentgelt (Treibstoff/ Ladestrom, Wartung und Reparatur, Kfz-Steuer, Haftpflicht, Kasko, Garagen- oder Stellplatzmiete, Reinigung etc.). Unberücksichtigt bleiben Kosten aus der Verkehrsteilnahme, also Fährkosten, Maut- und Parkgebühren, Unfallversicherungen und Bußgelder.

  • Gehaltsumwandlung: Der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ist kein Nutzungsentgelt.

  • Fahrtenbuchmethode: Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den steuerpflichtigen Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer dagegen ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten zunächst in die Gesamtkosten einbezogen und dann wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung ist umso günstiger, je geringer der private Nutzungsanteil ist und je höher die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten sind.

  • Anschaffungskosten: Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens können im Zahlungsjahr und in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Fahrzeug angerechnet werden. Im Gegenzug gelten Rückzahlungen als Arbeitslohn, soweit die Zuzahlungen den Nutzungswert gemindert haben.

  • Dokumentation: Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber jährlich schriftlich für jeden von ihm genutzten Firmenwagen die Gesamtfahrleistung und die Höhe der selbst getragenen Fahrzeugkosten im Einzelnen umfassend darlegen und belastbar nachweisen. Der Arbeitgeber ist beim Lohnsteuerabzug an die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers gebunden, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich daraus aber nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto nehmen.

  • Vereinfachungsregelung: Zur Vereinfachung ist es zulässig, für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde zu legen und eine etwaige Differenz nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zu ermitteln.

  • Steuererklärung: Macht der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten erst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen Fahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.