• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Scheidungskosten nicht mehr abziehbar

Die Prozesskosten für einen Scheidungsprozess sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Bei der Abziehbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung gab es in den letzten Jahren viel hin und her. Angefangen hat alles damit, dass der Bundesfinanzhof Zivilprozesskosten erst als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, dann aber recht schnell wieder auf die Linie des Bundesfinanzministeriums eingeschwenkt war, das sich seinerseits um eine gesetzliche Verankerung des Abzugsverbots bemüht hatte.

Nach der Gesetzesänderung war aber weiter unklar, ob auch die Kosten für einen Scheidungsprozess nicht mehr steuerlich abziehbar sein sollten. Für das Fortbestehen der Abziehbarkeit sprachen mehrere Gründe, darunter die Tatsache, dass der Bundesfinanzhof Scheidungskosten auch zu der Zeit bereits als steuerlich abziehbar anerkannt hat, als er noch nicht durch seine Rechtsprechungsänderung zu Zivilprozesskosten den Anstoß für die Gesetzesänderung geliefert hatte. Außerdem entstehen die Kosten eines Scheidungsprozesses zwangsläufig, weil es zur Auflösung der Ehe keinen anderen Weg gibt. Die Zwangsläufigkeit der Ausgaben ist nämlich eine Grundvoraussetzung für außergewöhnliche Belastungen.

Jetzt gibt es eine klare Antwort vom Bundesfinanzhof, und die lautet, dass auch die Scheidungskosten vom gesetzlichen Abzugsverbot für Prozesskosten erfasst werden. Trotz aller Argumente, die für eine Abziehbarkeit sprechen würden, ist für den Bundesfinanzhof die Vorgabe im Gesetz entscheidend, dass Prozesskosten nur dann nicht vom Abzugsverbot erfasst sind, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Die Ausgaben für ein Scheidungsverfahren tätigen die Eheleute aber nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage oder der lebensnotwendigen Bedürfnisse. Das wäre nur der Fall, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht ist, und eine derartige existenzielle Betroffenheit gibt es bei Scheidungskosten nicht. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren sind daher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerzahler eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.