• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zum Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfassend überarbeitet.

Von Zeit zu Zeit passt das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oder zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen an. Bei der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat sich am Gesetz seit der letzten Aktualisierung vor fast drei Jahren nichts geändert. Dafür hat der Bundesfinanzhof in mehreren Verfahren neue Fragen beantwortet - fast durchweg im Sinn der Steuerzahler.

Diese Urteile sind jetzt in das Schreiben des Ministeriums eingearbeitet worden, sodass die Finanzämter nun mehr Leistungen für den Steuerbonus anerkennen. Das Schreiben enthält wie bisher eine lange Liste mit Beispielen zu begünstigten und nicht begünstigten Leistungen. Die neue Fassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Hier sind die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Haushaltsbegriff: Der Begriff "im Haushalt" kann auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die Leistung dem eigenen Grundstück dient. Der dazu notwendige unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

  • Funktionsprüfung: Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Es ist nicht erforderlich, dass eine Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme unmittelbar folgt. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eine Bescheinigung für amtliche Zwecke erstellt. Somit können beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein. Rein gutachterliche Tätigkeiten wie zum Beispiel eine Wertermittlung, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung sind dagegen weiterhin nicht begünstig.

  • Notrufsystem: Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Wird die Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall dagegen als eigenständige Leistung vergütet, ist sie nicht begünstigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist.

  • Haustierbetreuung: Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, hat nun auch Anspruch auf den Steuervorteil, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können. Leistungen außerhalb des Haushalts, insbesondere die Unterbringung in einer Tierpension, sind jedoch weiterhin nicht begünstigt.

  • Erschließungskosten: Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch laut dem Schreiben nicht begünstigt. Diesen letzten Punkt hat der Bundesfinanzhof allerdings anders bewertet.

  • Arbeitskostenschätzung: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat das Ministerium nicht in vollem Umfang in sein aktualisiertes Schreiben übernommen. Während die Richter keine Einwände gegen eine sachgerechte Schätzung der Arbeitskosten haben, sofern sich diese nicht aus der Rechnung eindeutig ergeben, hält das Ministerium weiter daran fest, dass eine Schätzung der Arbeitskosten grundsätzlich nicht zulässig ist.