• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Änderungen im Besteuerungsverfahren

Das Besteuerungsverfahren wird in vielen Punkten modernisiert, die teilweise schon ab diesem Jahr Auswirkungen haben.

Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll das Steuerverfahren ab 2017 vollständig elektronisch erledigt werden können. Das ist der Kern des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das großteils zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Trotzdem wirken sich die meisten Änderungen nicht unmittelbar aus, weil sie Steuererklärungspflichten und -veranlagungen des Jahres 2017 betreffen, die erst 2018 anlaufenden.

  • Datenübermittlung: Der rechtliche Rahmen für die elektronischen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen und Organisationen wurde vereinheitlicht. Nur noch verfahrensspezifische Sonderregeln für einzelne Datenübermittlungspflichten von Arbeitgebern, Sozialversicherungsträgern, Versicherungen und Banken werden in den jeweiligen Spezialgesetzen geregelt.

  • Steuererklärung: Mit der Steuererklärung müssen künftig weniger Belege eingereicht werden. Weil die Steuerzahler von den zuständigen Stellen ohnehin über die ans Finanzamt übermittelten Daten informiert werden müssen, brauchen die Angaben nicht mehr in die Steuererklärung übertragen zu werden, wenn der Steuerzahler die mitgeteilten Daten für richtig hält. In diesem Fall gelten die von Dritten übermittelten Angaben als vom Steuerzahler angegeben, und die Steuererklärung ist in dieser Hinsicht automatisch vollständig. Sind die Daten zu Ungunsten des Steuerzahlers unrichtig, muss der Steuerbescheid geändert werden, und zwar auch dann, wenn der Fehler erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt wird.

  • Spendenbescheinigungen: Bescheinigungen für Spenden im Jahr 2017 müssen nur noch auf Anforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. Der Empfänger kann mit Zustimmung des Spenders die Spende auch direkt an die Finanzverwaltung melden, womit die Belegvorhaltepflicht wegfällt. Andernfalls sind Spendenbescheinigungen ein Jahr ab Erhalt des Steuerbescheids aufzubewahren, sofern sie nicht ohnehin schon dem Finanzamt vorgelegt wurden.

  • Rechen- und Schreibfehler: Ab 2017 wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, falls dem Steuerzahler bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.