• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Leasingsonderzahlung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Eine Leasingsonderzahlung kann zwar in der Regel sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bei einer späteren Nutzungsänderung ist aber eine Korrektur notwendig.

Leasingsonderzahlungen sind wirtschaftlich betrachtet vorausgezahlte Nutzungsentgelte. Bei einer Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kann eine Leasingsonderzahlung daher bei entsprechender betrieblicher Nutzung des Leasinggegenstands im Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Lediglich eine Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren würde eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die betroffenen Jahre erfordern.

Verkompliziert wird das Ganze jedoch durch die Möglichkeit einer Nutzungsänderung des Leasinggegenstands zu einem späteren Zeitpunkt. Insbesondere beim Kraftfahrzeug-Leasing sind Nutzungsänderungen in nachfolgenden Jahren denkbar. Würde daher beim sofortigen Betriebsausgabenabzug der Sonderzahlung nur die Nutzung im Zahlungsjahr eine Rolle spielen, hätte dies im Vergleich zu einer gleichmäßigen Verteilung und jährlichen Betrachtung der Nutzung einen unterschiedlichen Totalgewinn zur Folge.

Für den Betriebsausgabenabzug ist daher sowohl die Nutzung des Pkw im Jahr des Abflusses der Sonderzahlung als auch die zukünftige Nutzung innerhalb des gesamten Leasingzeitraums maßgeblich. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug fällt zwar zunächst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr (bei einer betrieblichen Nutzung unter 10 % ist kein Betriebsausgabenabzug möglich). Spätere Nutzungsänderungen innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, führen dann zur Korrektur des Steuerbescheids des Zahlungsjahres, soweit dieser verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Die Nutzungsänderung gilt steuerlich als rückwirkendes Ereignis, womit die Festsetzungsverjährung und eine eventuelle Verzinsung in Form von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu laufen beginnen. Jedoch muss die Nutzungsänderung dafür zum einen nach Entstehung des Steueranspruchs und zum anderen nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr eingetreten sein. Ist die Nutzungsänderung als maßgebliches Ereignis bereits vor Erlass des Steuerbescheids für das Zahlungsjahr erfolgt, kann der Bescheid trotzdem geändert werden, dann aber nicht aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses.