• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer

Für die Ermittlung der Kirchensteuer auf pauschale Lohn- oder Einkommensteuer gibt es die Wahl zwischen einem individuellen Nachweis und einem vereinfachten Verfahren.

Das Steuerrecht lässt für bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer sowie für Sachzuwendungen und -prämien an beliebige Personen eine Pauschalierung der Lohn- oder Einkommensteuer zu. Die Finanzverwaltung hat jetzt ihre Vorgaben für die Erhebung der auf die Pauschalsteuer fälligen Kirchensteuer aktualisiert.

  • Wahlrecht: Wer die Steuerpauschalierung anwendet, kann für die Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Die Wahl zwischen diesen Verfahren kann das Unternehmen sowohl für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum als auch für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift und die einzelnen Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen.

  • Vereinfachtes Verfahren: Beim vereinfachten Verfahren ist für sämtliche Arbeitnehmer oder Empfänger von Sachzuwendungen/-prämien Kirchensteuer abzuführen. Als Ausgleich dafür, dass nicht alle Arbeitnehmer/Empfänger kirchensteuerpflichtig sind, gilt dann ein ermäßigter Steuersatz.

  • Nachweisverfahren: Alternativ ist ein individueller Nachweis der Kirchensteuerpflicht möglich. Für Arbeitnehmer und Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer zu entrichten, für alle anderen gilt der allgemeine Kirchensteuersatz.

  • Nachweis: Als Beleg für die Kirchensteuerpflicht oder -freiheit dienen bei Arbeitnehmern in der Regel die vom Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder eine ersatzweise vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung. Für alle anderen Empfänger sowie für Arbeitnehmer, bei denen ein solcher Nachweis nicht vorliegt, ist eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers oder Empfängers über die Kirchensteuerpflicht notwendig. Diese Erklärung, für die die Finanzverwaltung ein Muster erstellt hat, muss als Beleg aufbewahrt werden.

  • Aufteilung: Ist beim Nachweisverfahren die pauschale Steuer für einzelne Empfänger nicht zu ermitteln, kann die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Empfängern aufgeteilt werden. Auf den Anteil der steuerpflichtigen Empfänger ist der reguläre Kirchensteuersatz anzuwenden und die resultierende Kirchensteuer gleichmäßig auf die Empfänger zu verteilen.

  • Einzelfälle: Kann für einzelne Empfänger die Kirchensteuerpflicht nicht ermittelt werden, gilt für diese ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die so ermittelte Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung wie die reduzierte Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Die Aufteilung auf die Kirchen wird vom Finanzamt vorgenommen.

  • Kirchensteuersätze: Die Höhe der Kirchensteuersätze ergibt sich bei beiden Verfahren aus den im jeweiligen Bundesland geltenden Kirchensteuerbeschlüssen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften.