• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Das Bundesfinanzministerium hat einige durch die Rechtsprechung entstandene Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen beantwortet.

Um der Progressionsbelastung entgegenzuwirken, die bei einmaligen Einkünften entstehen kann, sieht das Einkommensteuergesetz für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsentschädigungen eine ermäßigte Besteuerung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung aber voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen. Die Verteilung der Zahlung auf zwei oder mehr Jahre ist deshalb in der Regel schädlich.

Der Bundesfinanzhof hat aber auch entschieden, dass eine separate Zahlung in einem anderen Kalenderjahr ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig ist. Wann das genau der Fall ist, hat nun das Bundesfinanzministerium klargestellt:

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

  • Eine Zahlung kann außerdem dann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

  • Schließlich ist ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger mangels Geld dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

  • Auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Kalenderjahren aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, können für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.

Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen bleiben unberücksichtigt bei der Prüfung, ob der Zufluss in einem Kalenderjahr erfolgte. Außerdem ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll. Diese Klarstellungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.