• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Neuordnung der Umsatzsteuerorganschaft

Mit fünf Urteilen hat der Bundesfinanzhof mehrere Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatzsteuerrecht geklärt.

Eine Umsatzsteuerorganschaft führt steuerrechtlich zu einer Zusammenfassung des Organträgers mit den von ihm abhängigen Organgesellschaften. Der Organträger ist dann allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Umsatzsteuerorganschaft ist vor allem für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug von großer Bedeutung, beispielsweise im Finanz-, Heil- und Pflegebereich. Durch die Organschaft können verbundene Unternehmen in diesen Branchen untereinander umsatzsteuerfrei Leistungen erbringen und vermeiden damit die Entstehung von Vorsteuerbeträgen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Mit insgesamt fünf Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun Zweifelsfragen zur Umsatzsteuerorganschaft geklärt und dabei teilweise seine Rechtsprechung geändert.

  • Voraussetzungen: Der Bundesfinanzhof hält weiter daran fest, dass die Umsatzsteuerorganschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt, und dass außerdem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung bestehen muss. Er lehnt es ausdrücklich ab, die Organschaft aus Gründen des EU-Rechts auf eng miteinander verbundene Personen zu erweitern. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt also weiterhin ausgeschlossen. Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger.

  • Tochterpersonengesellschaft: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt der Bundesfinanzhof jetzt auch eine Organschaft mit einer Personengesellschaft zu. Voraussetzung ist aber, dass die Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind. Die bisherige Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen war gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Bei einer juristischen Person ist dies durch die rechtliche Ausgestaltung von Gesellschaftsgründung und Anteilsübertragung gewährleistet. Demgegenüber lassen sich Personengesellschaften ohne Formzwang gründen und Gesellschaftsanteile ebenso formfrei übertragen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs rechtfertigen diese Unterschiede aber nicht den Ausschluss auch von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Die Beherrschung kann dann nicht in Frage gestellt werden. Damit erweitert sich der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Tochtergesellschaften. Die neue Rechtsprechung, dass auch eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) eine Organgesellschaft sein kann, hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Urteil noch einmal bestätigt.

  • Nichtunternehmer (Hoheitsträger): Entgegen einer aus dem EU-Recht abgeleiteten Sichtweise hält der Bundesfinanzhof daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Die Organschaft ist eine Vereinfachungsmaßnahme, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Dies ist zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken unionsrechtlich geboten. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft in Form einer Nichtbesteuerung der von Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

  • Unternehmensübertragungen: Eine Umsatzsteuerorganschaft kann auch bei einer Unternehmensübertragung von Bedeutung sein. Eine Unternehmensübertragung ist als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar. Das setzt aber die Übertragung des gesamten Betriebs auf einen Erwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt. Im Streitfall hatte ein Unternehmer im Wege der Generationennachfolge sein Unternehmen auf eine Betriebs- und eine Besitzpersonengesellschaft übertragen, deren Gesellschafter der Unternehmer und seine beiden Söhne waren. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nur die Übertragung auf die Betriebsgesellschaft als Geschäftsveräußerung anzusehen, nicht aber die Übertragung auf die Besitzgesellschaft. Bei Annahme einer Organschaft wäre steuerrechtlich von einer Übertragung auf einen Erwerber auszugehen gewesen, so dass auch die Übertragung auf die Besitzgesellschaft steuerfrei gewesen wäre. Zwischen Betriebs- und Besitzgesellschaft lag aber keine Organschaft vor. Diese scheiterte schon an der Notwendigkeit einer eigenen Mehrheitsbeteiligung.