• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Erleichterung für Unterstützung von Flüchtlingen

Mit verschiedenen Maßnahmen erleichtert das Bundesfinanzministerium die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Hilfsmaßnahmen zu Gunsten von Flüchtlingen.

Deutschland erlebt momentan einen bisher nicht gesehenen Zustrom an Flüchtlingen, was viele gemeinnützige Organisationen zu Hilfsmaßnahmen und Bürger zu Spenden animiert hat. Das Bundesfinanzministerium hat daher in Anlehnung an die schon mehrfach bei besonderen Anlässen gewährten Vereinfachungsregelungen eine Reihe von Regelungen zur erleichterten steuerlichen Berücksichtigung solcher Spenden und Hilfsmaßnahmen erlassen.

  • Einfacher Spendennachweis: Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck einer Online-Überweisung. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.

  • Sonderaktionen: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion muss in der Spendenbescheinigung hingewiesen werden.

  • Sammlung auf Treuhandkonten: Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden.

  • Nachweiserleichterungen: Es gibt verschiedene Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

  • Unverbrauchte Mittel: Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Dabei muss aber sichergestellt sein, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

  • Arbeitslohnspende: Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

  • Aufsichtsräte: Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

  • Schenkungen: Schenkungen zu zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.