• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Angabe der Anschrift des Rechnungsstellers

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs bringt neue Fallstricke beim Vorsteuerabzug aus einer Lieferantenrechnung.

Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes muss eine Rechnung unter anderem auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift auch geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Der Bundesfinanzhof hat damit seine Rechtsprechung geändert, denn in einem Urteil aus dem Jahr 2007 hielt er für den Vorsteuerabzug noch einen reinen Briefkastensitz für ausreichend.

Wer bei einer Betriebsprüfung keine böse Überraschung erleben will, muss daher nun Rechnungen auch auf die Angabe einer korrekten Anschrift prüfen. Der Bundesfinanzhof lässt einen Vorsteuerabzug nur dann zu, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Rechnungsstellers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Die Feststellungslast dafür, dass das der Fall ist, weist der Bundesfinanzhof dabei dem Rechnungsempfänger zu. Dieser trage eine Verantwortung, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern. Er kann sich daher nicht darauf berufen, die Angabe der Anschrift in gutem Glauben als korrekt akzeptiert zu haben.

In der gleichen Frage hat das Finanzgericht Köln einige Monate vor dem Bundesfinanzhof in einem anderen Fall noch die gegenteilige Auffassung vertreten. Das Gericht hielt in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren die Anforderung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden, für überholt, und stellte fest, dass der Bundesfinanzhof für dieses Kriterium auch keine Begründung gibt.

Nach Meinung des Finanzgerichts hat die Angabe der Anschrift auf der Rechnung den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem dem Finanzamt ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit gewährleistet, komme es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen.

Zudem sei das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" viel zu unbestimmt: Müssen dort Kunden empfangen werden? Muss der leistende Unternehmer sich dort regelmäßig aufhalten, und wenn ja, wie lange? Muss er wirklich im Büro geschäftlich tätig werden oder reicht es aus, wenn er dort Zeitung liest und ansonsten von unterwegs mit Handy und Laptop tätig wird? Wer soll überprüfen, in welchem Umfang unter der Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?

Während das Urteil des Bundesfinanzhofs den Rechnungsempfänger vor im Einzelfall kaum überwindbare Schwierigkeiten bei der Kontrolle der korrekten Anschriftenangabe stellt, vertritt das Finanzgericht Köln also eine praxisnahe Auffassung. Das Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts aber Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dieser noch einmal Gelegenheit erhält, zu der Frage Stellung zu nehmen. Ob er dabei seine Meinung wieder ändert ist fraglich, aber vielleicht bringt das zu erwartende Urteil zumindest in der Praxis einfacher erfüllbare Vorgaben.