• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Umsatzsteuer bei kosmetischen Behandlungen

Ästhetische Operationen und Behandlungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie aufgrund einer Gesundheitsstörung notwendig sind.

Gleich zwei Mal hat sich der Bundesfinanzhof in den letzten Monaten mit der Umsatzsteuerpflicht oder -freiheit von kosmetischen Behandlungen auseinandergesetzt. Im ersten Fall ging es um eine Zahnarztgesellschaft, die im Anschluss an bestimmte, medizinisch notwendige Behandlungen bei einigen Patienten Zahnaufhellungen (sog. Bleaching) an den zuvor behandelten Zähnen durchgeführt hat. Das Finanzamt sah diese Leistungen als kosmetische Behandlung und damit als umsatzsteuerpflichtig an. Dem hat der Bundesfinanzhof widersprochen.

Die Steuerbefreiung ist nicht auf Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur. Nach diesem Grundsatz war die kosmetische Zahnaufhellung im Streitfall medizinisch erforderlich. Zwar hatte die Zahnaufhellungsbehandlung ausschließlich eine optische Veränderung des Zahnes zur Folge, sie stand aber in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigen sollte.

Der zweite Fall betraf eine Klinik, die vorwiegend kosmetische Operationen durchführte. Hier hat sich der Bundesfinanzhof grundsätzlich mit der Umsatzsteuerpflicht ästhetischer Behandlungen und Operationen und den dafür notwendigen Nachweisen auseinandergesetzt. Steuerfrei ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als auch des Europäischen Gerichtshofs, auf den sich der Bundesfinanzhof bezieht, eine Leistung, die dazu dient, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.

Anders als bei vielen anderen ärztlichen Leistungen, deren Notwendigkeit offensichtlich ist, kommt es bei ästhetischen Behandlungen daher auf eine Einzelprüfung der Umsatzsteuerpflicht an. Diese Prüfung ist unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses und damit auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen vorzunehmen. Damit ist auch keine Einwilligungserklärungen der Patienten zur Vermeidung einer unbefugten Geheimnisoffenbarung notwendig.

Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht dürfen Name und Anschrift von Patienten verlangen, um sie als Zeugen zu vernehmen. Im Gegenzug muss der Arzt aber in besonderem Maß seiner Mitwirkungspflicht nachkommen, wenn er die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts verhindern will. Das erfordert detaillierte Angaben zum mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Ziel. Außerdem muss er für den jeweiligen Behandlungsfall die Tatsachen zur konkreten Krankheit, Verletzung oder Beeinträchtigung angeben, die einen Eingriff ästhetischer Natur im jeweiligen Einzelfall erforderlich macht. Dies gilt insbesondere für die Erforderlichkeit derartiger Eingriffe bei gesundheitlichen Problemen psychologischer Art.