• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Personalrabatte von Dritter Seite

Ob die Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, zum Arbeitslohn gehören oder nicht, erklärt das Bundesfinanzministerium in einem neuen Schreiben.

Mehrfach hat der Bundesfinanzhof in den letzten drei Jahren darüber entscheiden müssen, ob Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, Arbeitslohn darstellen. In den beiden Streitfällen haben die Richter jeweils zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und keinen Arbeitslohn angenommen. Diese Urteile hat das Bundesfinanzministerium jetzt zum Anlass genommen, seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, zu überarbeiten.

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von Dritten gewährt werden, sind demnach dann Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Ergebnis seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Überwiegt dagegen das eigenwirtschaftliche Interesse des Dritten schließt das die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Auch wenn der Preisvorteil nicht nur den Arbeitnehmern, sondern üblicherweise ebenso fremden Dritten im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte), liegt kein Arbeitslohn vor.

Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers liegt dann vor, wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung. Ebenso sieht das Finanzamt eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Beziehung besteht (Organschaftsverhältnis etc.) oder der Arbeitnehmer Nachlässe von einem Unternehmen erhält, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Von einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen geht das Finanzamt dagegen nicht aus, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt, Angebote Dritter in seinem Betrieb bekannt zu machen. Genauso ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber nur Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs duldet oder Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung stellt. Auch die Bescheinigung der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers, sofern dies Voraussetzung für die Nutzung der Preisnachlässe ist, ist keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers.

Die Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte spielt für die steuerliche Beurteilung keine Rolle, weil sie nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und damit allein noch nicht zur Annahme von Arbeitslohn führt, dies aber auch nicht ausschließt, wenn der Arbeitgeber ebenfalls aktiv mitwirkt. Wirkt an der Verschaffung der Preisvorteile allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mit, liegt natürlich kein Arbeitslohn vor. Diese neu gefassten Regeln sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.