• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Kontrollen und neue Freigrenze bei der Künstlersozialabgabe

Viele Unternehmen müssen sich ab 2015 auf eine verstärkte Kontrolle der Künstlersozialabgabe einstellen. Dafür wird nun eine verbindliche Geringfügigkeitsgrenze im Gesetz verankert.

Mit dem "Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes" gibt es zum Jahreswechsel einige Änderungen bei der Künstlersozialabgabe, die viele Unternehmen bezahlen müssen. Positiv für Kleinbetriebe ist die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro. Ab 2015 müssen daher die meisten Betriebe nur dann die Künstlersozialabgabe abführen, wenn die Summe der an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt also nicht für jeden Einzelauftrag, sondern für die Summe aller Aufträge in einem Jahr. Die Künstlersozialkasse weist darauf hin, dass die Meldung für 2014 (Abgabefrist: 31. März 2015) von der Gesetzesänderung noch nicht betroffen ist. Die Änderung greift erst bei der Meldung für 2015.

Ausgenommen von der Geringfügigkeitsgrenze sind lediglich sogenannte "typische Verwerter", also Betriebe, die aufgrund ihrer Branche typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Sie müssen grundsätzlich für alle gezahlten Entgelte die Künstlersozialabgabe abführen, auch wenn die Jahressumme unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen sollte.

Neben dieser Änderung werden mit dem Gesetz die Betriebsprüfungen massiv ausgeweitet. Dafür werden rund 250 zusätzliche Betriebsprüfer eingestellt. Neben anderen Änderungen soll die Rentenversicherung nun alle Unternehmen, die schon bisher die Künstlersozialabgabe zahlen, sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten alle vier Jahre prüfen. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent festgelegt. Die dann noch verbleibenden Arbeitgeber werden von der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des Sozialversicherungsbeitrags zur Abgabepflicht beraten. Danach müssen sie schriftlich bestätigen, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Soweit die schriftliche Bestätigung unterbleibt, erfolgt eine unverzügliche Prüfung. Zusätzlich zum Prüfrecht der Rentenversicherung erhält die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung von anlassbezogenen oder branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen.

Schließlich gibt es eine Änderung bei den Bußgeldern. Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt das maximale Bußgeld nun einheitlich 50.000 Euro.