• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem Schreiben zu den Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 1. Oktober 2014 geäußert.

Durch das Kroatienanpassungsgesetz wurde die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in mehreren Bereichen zum 1. Oktober 2014 geändert. Sie gilt nun auch für die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets. Daneben wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bau- und Gebäudereinigungsleistungen wieder weitgehend so gefasst, wie er zu Beginn des Jahres bestand.

Es kommt also bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen nun wieder darauf an, ob der Leistungsempfänger nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Reine Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung aus und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das gilt auch dann, wenn die Kaufverträge mit den Kunden zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung nehmen kann.

Außerdem wurde klargestellt, dass bei der Lieferung bestimmter Gegenstände (insbesondere Schrott, Altmetalle und Abfall, Edelmetalle, unedle Metalle, Selen und Cermets), für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen, und für die der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Die Anwendung der Steuerschuldnerschaft ist für den Leistungsempfänger in diesen Fällen schlechterdings nicht möglich, weil er regelmäßig den Einkaufspreis der an ihn gelieferten Gegenstände nicht kennt und so die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung nicht ermitteln kann.

Zu diesen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium nun auf insgesamt 20 Seiten Details zur Umstellung geregelt. Neben einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält das Schreiben hauptsächlich Vorgaben, wie bei Schlussrechnungen, Rechnungsberichtigungen und Abrechnungen zu verfahren ist, die nach dem Stichtag erstellt werden, aber Lieferungen, Leistungen oder Zahlungen vor dem Stichtag betreffen.

Für die Lieferung von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wird außerdem eine Übergangsregelung geschaffen. Die Vertragspartner können demnach für Lieferungen, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt werden, einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.