• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam

Ein Finanzgericht hat gegen die Auffassung anderer Gerichte und gängige Verwaltungspraxis entschieden, dass ein Einspruch nur mit signierter E-Mail möglich ist.

Vor einigen Jahren taten sich die Finanzämter noch schwer im Umgang mit der Internetkommunikation. Inzwischen akzeptieren die Finanzämter aber auch Einsprüche per E-Mail ohne weiteres. Dabei könnte es bleiben, wäre da nicht das Hessische Finanzgericht. Das hat jetzt nämlich im Streit zwischen einer Mutter und der Familienkasse nicht über den Inhalt des Einspruchs entschieden, sondern über dessen Wirksamkeit. Während sowohl die Mutter als auch die Familienkasse davon ausgingen, dass der Einspruch per einfacher E-Mail wirksam ist, stellt sich das Finanzgericht auf den Standpunkt, dass eine einfache E-Mail nicht der notwendigen Schriftform genügt. Das sei nur bei einer E-Mail mit qualifizierter digitaler Signatur der Fall, weswegen Steuerzahler damit rechnen müssen, dass ein Bescheid, den sie nur mit einer einfachen E-Mail angefochten haben, zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird.

Immerhin stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass es sich mit dieser Entscheidung nicht nur im Widerspruch zu fast der gesamten Fachliteratur befindet, sondern auch zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung und zur überwiegenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. Es hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In der Praxis führt das dazu, dass sich Steuerzahler zumindest bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur bei einem Einspruch per Post, Fax oder per E-Mail mit qualifizierter digitaler Signatur darauf verlassen können, dass der Einspruch garantiert wirksam ist. Wie der Fall zeigt, genügt es nämlich nicht, dass das Finanzamt den Einspruch als wirksam ansieht.