• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Ob ein Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, richtet sich ab dem 1. Oktober 2014 nach der Erteilung einer Bescheinigung durch das zuständige Finanzamt.

Zum 1. Oktober 2014 werden die Vorgaben für die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen erneut geändert. Für alle ab diesem Tag erbrachten Leistungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistung selbst für eine von ihm erbrachte Leistung verwendet.

Damit sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger Klarheit darüber haben, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzung erbracht ist, sieht das Umsatzsteuergesetz jetzt vor, dass das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine spezielle Bescheinigung darüber erteilt. Das Vordruckmuster für diese Bescheinigung zum "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen" hat das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gegeben.

Diese Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag aus, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung kann aber auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig und kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wurde die Bescheinigung vom Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt einem Betrieb eine Bescheinigung nach dem jetzt veröffentlichten Vordruckmuster ausgestellt, dann ist das Unternehmen als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn es diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger dagegen einen gefälschten Nachweis und hatte der leistende Unternehmer davon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer davon Kenntnis hatte.