• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Ab 1. Oktober 2014 gilt wieder die alte Regelung zur Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Außerdem erfolgt eine korrespondierende Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen seine Meinung ändert.

Kaum ein Monat vergeht momentan, ohne dass sich neue Regeln zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger ergeben. Nachdem die Finanzverwaltung ab Mitte Februar die Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeordnet hatte, ist jetzt eine Gesetzesänderung beschlossen worden, die wieder weitgehend die alte Regelung herstellt. Trotzdem gibt es einige Änderungen gegenüber der alten Rechtslage, beispielsweise die Einführung einer besonderen Bescheinigung, die das Finanzamt dem Leistungsempfänger ausstellt. In den nächsten Wochen wird das Bundesfinanzministerium mit Sicherheit noch detailliertere Anwendungsregelungen für die erneute Änderung der Rechtslage veröffentlichen, über die wir Sie dann natürlich informieren werden. Vorläufig genügt es, den Stichtag 1. Oktober 2014 im Auge zu behalten, zu dem die Änderung in Kraft treten wird.

Daneben enthält die Gesetzesänderung auch eine Regelung, die eine korrespondierende Besteuerung gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen die entrichtete Umsatzsteuer zurückfordert, weil er sich nicht mehr als Steuerschuldner sieht. In diesem Fall kann die Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistungserbringer geändert werden. Ein Vertrauensschutz besteht also nicht, allerdings kann der Leistungserbringer in diesem Fall seinen Zahlungsanspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Ausstellung einer geänderten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, unverzügliche Information des Leistungsempfängers über die Abtretung). Die Abtretung gilt dann als Zahlung der nachträglich fälligen Umsatzsteuer, womit der Leistungserbringer wieder aus dem Schneider ist. Außer bürokratischem Aufwand bringt eine nachträgliche Änderung der Steuerschuldnerschaft also wenig.