• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Ausgleichzahlungen bei Leasingende

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert.

Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Entschädigungszahlung des Leasingnehmers für Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Die Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug erfolgt nämlich nicht für die Nutzungsüberlassung, sondern weil der Leasingnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. Dass der Leasinggeber die Nutzung des Fahrzeugs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus geduldet hat, ist keine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil zwar grundsätzlich akzeptiert, aber hat es auch zum Anlass genommen, sich gleich grundsätzlich zur Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerfreiheit von Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses zu äußern. Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen ist demnach entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen "Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht.

Konkret heißt das: Verpflichtet sich der Leasingnehmer für durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung eine Schadensersatzleistung. Wie bei Schadensersatz üblich ist diese Zahlung nicht umsatzsteuerpflichtig. Das gilt ebenso für Ausgleichszahlungen für künftige Leasingraten, weil durch die Kündigung die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich ist.

Dagegen stellen Ausgleichzahlungen für die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes (z. B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar und wirken sich somit bei der Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Auch Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.

Grundsätzlich gelten diese Vorgaben in allen noch offenen Fällen. Das Bundesfinanzministerium hat aber wie in solchen Fällen üblich eine Übergangsfrist gewährt. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei der Zahlung eines Minderwertausgleichs entgegen der neuen Regeln über eine steuerbare Leistung abgerechnet wurde und der Leasingvertrag vor dem 1. Juli 2014 endet.