• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Löschung einer britischen Limited

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister geäußert.

Als günstige Alternative zur GmbH bekannt geworden, hat die Limited mittlerweile viel an Popularität eingebüßt, seit es auch in Deutschland mit der UG auch eine Kapitalgesellschaftsform gibt, die sich ohne Stammkapital gründen lässt. Trotzdem sind im Lauf der Jahre in Deutschland mehr als 30.000 Gesellschaften als Limited gegründet worden. Welche rechtlichen und steuerlichen Folgen es hat, wenn eine Limited wieder aus dem britischen Handelsregister gelöscht wird, erklärt das Bundesfinanzministerium.

Nach britischem Gesellschaftsrecht hat die Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister konstitutive Wirkung. Das heißt, dass mit der Registerlöschung die rechtliche Existenz der Limited endet und noch vorhandenes Vermögen an die britische Krone fällt. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erlöschen, soweit sie nicht dinglich besichert sind. Dieser Vermögensanfall ist allerdings auf Vermögen begrenzt, das sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden.

Verfügt die gelöschte Limited über inländisches Vermögen (dazu gehören auch Steuererstattungsansprüche), gilt sie bis zu ihrer vollständigen Abwicklung als fortbestehend (sog. Restgesellschaft). Verbindlichkeiten in Deutschland - insbesondere aus Steuern - erlöschen nicht.

Setzen die bisherigen Gesellschafter der gelöschten Limited deren werbende Geschäftstätigkeit in Deutschland fort, begründen sie einen neuen Unternehmenszweck. Diese Tätigkeit wird dann nach deutschem Recht als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Erfolgt die Fortführung nur durch einen Gesellschafter, gilt er als Einzelkaufmann. Die über inländisches Vermögen verfügende Restgesellschaft besteht daneben bis zum Abschluss der Liquidation fort. Das gilt auch dann, wenn der oder die Gesellschafter zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit die Firma der gelöschten Limited weiter verwenden.

Nutzen der oder die fortsetzungswilligen Gesellschafter Vermögen der Restgesellschaft im Rahmen der weitergeführten Tätigkeit (Kundenstamm, Maschinen oder sonstige Wirtschaftsgüter), gilt das in der Regel als unentgeltliche Sachauskehrung (Eigentumsübertragung). Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Restgesellschaft ihre Eigentumsansprüche kennt und diese auch tatsächlich geltend macht, kommt auch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung in Frage. In beiden Fällen kann potenziell eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Im Fall einer sog. "restoration" ("Wiederherstellung"), die unter anderem von den Gesellschaftern oder den Gläubigern beantragt werden kann, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre die Löschung nie erfolgt. Auch bereits ergangene Steuerbescheide bleiben wirksam. Dagegen führt die Neueintragung einer Gesellschaft unter gleichem Namen nicht dazu, dass die gelöschte Limited wieder auflebt. Stattdessen entsteht eine eigenständige Gesellschaft mit eigener Companies House Registration Number.