• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Verbot einer gewinnabhängigen Pensionsleistung

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs über Pensionsrückstellungen aus gewinnabhängigen Vergütungen Stellung genommen.

Nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes darf eine Pensionsrückstellung nur dann gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Dazu hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2010 entschieden, dass die Bildung einer Pensionsrückstellung aus gewinnabhängigen Vergütungen wie einer Gewinntantieme auch dann nicht möglich ist, wenn die Vergütung am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach unwiderruflich feststeht, zum Zeitpunkt der Zusage der Versorgungsleistungen jedoch noch ungewiss war.

Mit diesem Urteil hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium auseinandergesetzt und erklärt, wie mit Pensionsrückstellungen aus gewinnabhängigen Vergütungen umzugehen ist. Grundsätzlich darf eine Rückstellung auch weiterhin nicht gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Außerdem sind bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen Änderungen der Pensionsleistungen nicht zu berücksichtigen, die erst nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, also nach dem Bilanzstichtag eintreten.

Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen können dagegen bei der Bewertung einbezogen werden, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Unabhängig vom Jahr, in dem der Gewinn entstanden ist, können die zusätzlichen Versorgungsleistungen wegen des Schriftformerfordernisses erstmals an dem Bilanzstichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden, der der schriftlichen Festschreibung folgt.

Aus Vertrauensschutzgründen wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die bis zum Tag der Veröffentlichung des Schreibens feststehenden und entstandenen gewinnabhängigen Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schriftlich zugesagt werden.