• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Zins nach Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

Die Frage, ab wann die nachträglich fällige Steuer zu verzinsen ist, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegfällt, hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Unternehmen beantwortet.

Als es die Ansparabschreibung noch gab, war klar geregelt, welcher Zinszuschlag auf den Steuervorteil anfällt, wenn die beabsichtigte Investition nicht erfolgt. Mittlerweile hat der Investitionsabzugsbetrag die Ansparabschreibung schon seit einigen Jahren ersetzt, doch hier streiten sich die Geister, ab wann die Zinsen auf die nachzuzahlende Steuer zu berechnen sind. Je nach Auslegung des Gesetzes kommt dafür nämlich entweder das Jahr in Betracht, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, oder das Jahr, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde.

Wenig überraschend vertreten die Finanzämter schon immer einheitlich die Auffassung, dass die nachzuzahlende Steuer bereits ab dem Jahr zu verzinsen ist, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und der Steuervorteil somit entstanden ist. Zumindest für die Zukunft führt an dieser Auslegung kein Weg mehr vorbei. Mit einer Gesetzesänderung durch das kürzlich in Kraft getretene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist die rückwirkende Verzinsung für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge nämlich ausdrücklich festgeschrieben worden.

Anders sieht die Rechtslage für bereits in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge aus, denn zur Freude der betroffenen Unternehmer hat sich der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen. Im Gesetz sei die rückwirkende Verzinsung nämlich nur für den Fall geregelt, dass ein Investitionsabzugsbetrag wieder gestrichen wird, weil das Wirtschaftsgut nicht bestimmungsgemäß genutzt wird.

Obwohl sich der Gesetzgeber darüber im Klaren war, dass der Wegfall des Investitionsabzugsbetrags wegen einer nicht durchgeführten Investition zu einer vergleichbaren Situation führen würde, hat er dazu keine Regelung getroffen. Daraus zieht der Bundesfinanzhof den Schluss, dass hier kein Versehen des Gesetzgebers vorliegen kann und somit die Steuernachzahlung nicht rückwirkend zu verzinsen ist. Zwar hat sich die Finanzverwaltung noch nicht zu dem Urteil geäußert, wird aber an einer Anwendung kaum vorbei kommen.