• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Umgang mit Fehlern im ELStAM-Programm

Weil derzeit ELStAM-Anmeldungen von Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, erklärt das Bundesfinanzministerium, wie in diesen Fällen zu verfahren ist.

Derzeit werden im ELStAM-Verfahren die Anmeldung des Arbeitnehmers und der Abruf seiner ELStAM in bestimmten Fällen abgewiesen. Meldet nämlich ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis nach einer Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das ELStAM-System derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das angegebene Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Das betrifft insbesondere drei Fälle:

  • Wechsel zwischen Hauptarbeitsverhältnis und Nebenjob beim selben Arbeitgeber.

  • Änderung der Höhe des im Nebenjob zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags.

  • Korrektur einer fehlerhaften Anmeldung (Verwechslung von Hauptarbeitsverhältnis und Nebenjob).

Zwar arbeitet die Finanzverwaltung bereits an der Behebung des Fehlers, kann aber noch keine Angaben machen, ab wann ein reibungsfreier Ablauf möglich sein wird. Daher hat das Bundesfinanzministerium jetzt erklärt, wie Arbeitgeber in solchen Fällen in der Zwischenzeit den Lohnsteuerabzug vornehmen sollen. Mit dieser "Notlösung" dürfen die Arbeitgeber dann noch bis zu zwei Monate nach der Korrektur des Fehlers arbeiten, längstens aber bis Ende des Jahres 2013. Sobald alles wie vorgesehen funktioniert, wird die Finanzverwaltung darüber informieren, insbesondere auf der ELSTER-Website.

Im Prinzip entspricht die Übergangslösung für die betroffenen Fälle der Vorgehensweise bei der weiteren Anwendung des Papierverfahrens. Der Arbeitgeber darf also im ersten Dienstverhältnis die Steuerklassen I bis V, Kinderfreibeträge sowie einen Frei- oder Hinzurechnungsbetrag nur dann berücksichtigen, wenn ihm die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit der Steuerklassen I bis V vorliegt. Weist der Arbeitnehmer anhand eines aktuellen Ausdrucks des Finanzamtes abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale nach, gelten stattdessen diese Angaben.

Soll ein im Nebenjob zu berücksichtigender Freibetrag geändert werden, muss der Arbeitnehmer einen aktuellen Ausdruck des Finanzamtes vorlegen. Nach einem Wechsel vom Hauptarbeitsverhältnis zum Nebenjob (Korrektur einer fehlerhaften Anmeldung) darf der Arbeitgeber die Steuerklasse VI mit dem bereits bekannten Kirchensteuerabzugsmerkmal, allerdings ohne Freibetrag oder Kinderfreibetrag ohne weiteren Nachweis anwenden.

Spätestens nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Ablauf des Kalenderjahres 2013 muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dann wieder im ELStAM-Verfahren durchführen. Der Arbeitgeber hat dann weder eine Rückrechnungs-/Korrekturpflicht noch eine Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt. Er ist jedoch berechtigt, bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten.