• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Werbungskostenabzug trotz Abgeltungsteuer

Zum ersten Mal hat sich ein Finanzgericht mit der Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften auseinandergesetzt und im Sinn der Steuerzahler entschieden.

Größter Kritikpunkt an der Abgeltungsteuer ist seit deren Einführung der generelle Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften. Begründet wurde das Werbungskostenabzugsverbot unter anderem damit, dass der vergleichsweise niedrige Steuersatz von 25 % den Werbungskostenabzug bereits typisierend mit abgelte. Trotzdem gibt es nach wie vor erhebliche Bedenken zum Werbungskostenabzugsverbot, die auch das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt. Als erstes Finanzgericht hat es sich mit der Problematik ausführlich auseinandergesetzt und dabei ganz im Sinne der Steuerzahler entschieden.

Das Werbungskostenabzugsverbot hält das Finanzgericht nämlich für einen massiven Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte objektive Nettoprinzip. Hier würden alle Steuerpflichtigen schlechter gestellt, die zur Erzielung ihrer Einnahmen aus Kapitalvermögen Werbungskosten von mehr als 801 Euro (das ist der Sparerpauschbetrag, bis zu dem Kapitaleinkünfte steuerfrei sind) aufgewendet haben. Weil das objektive Nettoprinzip auch im Rahmen der Abgeltungssteuer gilt, reichen die vom Gesetzgeber zur Typisierung angeführten Gründe daher nicht aus, um einen vollständigen Ausschluss des Werbungskostenabzugs zu rechtfertigen, meint das Gericht.

Das Urteil des Finanzgerichts ist jedoch noch kein genereller Freibrief für Kapitalanleger, ihre Werbungskosten geltend zu machen. Zum einen muss jetzt erst einmal der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren über die Frage des Werbungskostenabzugsverbots entscheiden. Außerdem hat das Finanzgericht den Werbungskostenabzug erst einmal nur für eine begrenzte Zahl von Fällen als weiterhin zulässig eingestuft.

Im Streitfall ging es nämlich um einen Sachverhalt, bei dem der Durchschnittssteuersatz der Klägerin bei 14,3 % und damit unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag. In diesem Fall zieht nämlich das Argument nicht, dass der niedrigere Abgeltungsteuersatz die Werbungskosten gleich mit abgelten würde, weil die Abgeltungsteuer hier sogar höher ausfällt. Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte unter Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zu ermitteln sind. Über den Werbungskostenabzug in den Fällen, in denen die Abgeltungsteuer niedriger ist als der persönliche Steuersatz musste das Finanzgericht nicht entscheiden und hat dazu auch ausdrücklich keine Aussage getroffen.

Für Kapitalanleger bedeutet das Urteil erst einmal, dass sie gegen ihren Einkommensteuerbescheid mit Verweis auf das Verfahren Einspruch einlegen können. Da beim Bundesfinanzhof bereits die Revision anhängig ist, ruht der Einspruch damit automatisch bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Das gilt allerdings nur für Sparer, bei denen der Durchschnittssteuersatz ebenfalls unter 25 % liegt. Ob die Finanzverwaltung im Hinblick auf das Verfahren auch bei anderen Sparern den Einspruch ruhen lässt, ist derzeit noch ungewiss. Schaden kann ein Einspruch aber nicht.