• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Minijobreform kommt zum Jahreswechsel

Ab 2013 können Minijobber bis zu 450 Euro im Monat verdienen, sind aber in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den letzten 10 Jahren gestiegen sind, sind die Höchstgrenzen für Mini- und Midijobs seit dem Jahr 2003 unverändert geblieben. Das soll sich jetzt ändern, denn Bundestag und Bundesrat haben die seit längerem diskutierte Anhebung der Verdienstgrenzen und weitere Änderungen bei den Minijobs beschlossen. Die Minijobreform wird zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und besteht aus zwei wesentlichen Änderungen sowie damit verbundenen Übergangsregelungen:

  • Entgeltgrenze: Die Entgeltgrenze für Minijobs wird von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wird die Grenze für die Gleitzone ebenfalls um 50 Euro auf 850 Euro angehoben.

  • Rentenversicherung: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dadurch erhalten die Minijobber Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen. Da der Arbeitgeber für einen Minijob bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % zahlt, ist nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 % im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 % Eigenanteil für den Minijobber. Alternativ können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Kurzfristiger Handlungsbedarf für bestehende Minijobs besteht nicht, denn für diese Minijobs gilt für mindestens zwei Jahre eine Bestandsschutzregelung, sofern das monatliche Entgelt unter 400 Euro liegt. Auch für Gleitzonenarbeitsverhältnisse gilt eine Übergangsregelung, nach der die bisherigen Regelungen bis Ende 2014 weiter anzuwenden sind.

Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, bleiben es also auch weiterhin. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Altersvollrente oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.

Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Diesen Antrag muss der Arbeitgeber nicht an die Minijob-Zentrale weiterleiten, sondern in seinen eigenen Lohnunterlagen aufbewahren. Nur mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit der gemeldeten Beiträge belegen.

Mit der Minijobreform wird auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für rentenversicherungspflichtige Minijobs mit geringem Verdienst angehoben. Bis zum 31. Dezember 2012 ist der monatliche Rentenversicherungsbeitrag bei solchen Minijobs nämlich von einem fiktiven Arbeitslohn von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage dann 175 Euro. Im Gegensatz zu den anderen Änderungen gilt die höhere Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auch für Minijobs, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben.

Wegen der Minijobreform werden die Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung auch die Geringfügigkeitsrichtlinien überarbeiten. Bis die neuen Richtlinien vorliegen, wird noch einige Zeit vergehen. Allerdings müssen Arbeitgeber diese Überarbeitung im Auge behalten. Es soll nämlich auch geregelt werden, dass bei unverhältnismäßigen Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts kein Minijob vorliegt. Von dieser Änderung könnten viele Minijobs mit saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten betroffen sein. Ob diese Änderung kommt und welche Folgen sie hat, lässt sich allerdings erst sagen, wenn die neuen Richtlinien vorliegen.