• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Vorläufige Besteuerung von Arbeitszimmern

Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, wie die Finanzämter bei der Besteuerung von häuslichen Arbeitszimmern bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verfahren sollen.

Im Juli hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die seit 2007 geltende Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig ist, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diesen verfassungswidrigen Zustand muss der Gesetzgeber nun rückwirkend ab 2007 beseitigen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Finanzämter angewiesen, wie sie verfahren sollen, bis diese Neuregelung vorliegt. Wie das Finanzamt nun reagiert, richtet sich danach, in welche der folgenden vier Kategorien der Steuerfall gehört.

  • Bestandskräftige Bescheide: Zu bestandskräftigen Bescheiden macht das Ministerium keine Vorgaben, denn diese Bescheide sind endgültig und damit unanfechtbar. Auch dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung jetzt für verfassungswidrig erklärt hat, hilft den Betroffenen nicht, wenn sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

  • Vorläufige Bescheide: Ist ein Steuerbescheid vorläufig ergangen, soll das Finanzamt nicht von sich aus aktiv werden, solange die gesetzliche Neuregelung noch nicht vorliegt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerzahlers ändert das Finanzamt jedoch auch schon jetzt den bestehenden Steuerbescheid und berücksichtigt Kosten von bis zu 1.250 Euro. Der geänderte Steuerbescheid ergeht dann auch vorläufig, bis die Gesetzesänderung abgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass die Kosten für das Arbeitszimmer, dessen berufliche Nutzung und das Fehlen eines anderweitigen Arbeitsplatzes nachgewiesen werden.

  • Ruhende Einspruchsverfahren: Auch bei ruhenden Einspruchsverfahren unternehmen die Finanzämter noch nichts; die Verfahren sollen weiter Ruhen, bis die gesetzliche Neuregelung vorliegt. Wenn ein Betroffener jedoch jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stellt, kann das Finanzamt nun nicht nur die Vollziehung aussetzen, sondern bereits einen vorläufigen Abhilfebescheid erlassen. Das Finanzamt unterscheidet dabei momentan nicht zwischen den Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und denjenigen, die ihren Einspruch damit begründet haben, dass die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Weil das Verfassungsgericht für die zweite Gruppe aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, und der Gesetzgeber kaum von sich aus die alte Rechtslage wieder herstellen wird, sollten sich die Betroffenen gut überlegen, ob sie weiter an der Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und dafür später Aussetzungszinsen zahlen.

  • Neue Erklärungen: Gehen beim Finanzamt neue Steuererklärungen ein, müsste das Finanzamt eigentlich ebenfalls die Verabschiedung der Neuregelung abwarten. Aus organisatorischen Gründen bearbeitet das Finanzamt die Erklärung jedoch sofort und erlässt entsprechend einen vorläufigen Steuerbescheid.

Nur wer dringend auf die Steuererstattung angewiesen ist, sollte bereits jetzt aktiv werden, da die absehbare Gesetzesänderung sonst möglicherweise noch einmal Nacharbeit erfordert. Wenn das geänderte Gesetz aber erst einmal vorliegt, empfiehlt sich eine kurze Erinnerung an das Finanzamt, da die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen Fälle nicht automatisch herausfiltern können. Betroffene Arbeitnehmer können sich in jedem Fall schon einmal eine Bescheinigung des Arbeitgebers besorgen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, denn eine solche Bescheinigung wird das Finanzamt in vielen Fällen einfordern.