• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Betriebsvermögen, Beteiligungen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch einen Freibetrag und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen begünstigt.

Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 500.000,- DM und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen in Höhe von 40 % von Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören

  • das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen

  • das Betriebsvermögen von Freiberuflern

  • Anteile an dem vorgenannten Betriebsvermögen und Teilbetriebe

  • Beteiligungen an gewerblich tätigen geprägten Personengesellschaften

  • Anteile an freiberuflich tätigen Personengesellschaften

Ausländisches Betriebsvermögen ist hingegen von den Vergünstigungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehört.

Begünstigte Erwerber sind im Erbfall nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und die überlebenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, auf die der Anteil des Verstorbenen übergeht. Bei einer Schenkung ist es notwendig, dass es sich um eine Gestaltung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt. Der Schenker bestimmt stets selbst, ob und von wem der Freibetrag in Anspruch genommen wird.

Soll das begünstigte Vermögen auf mehrere Bedachte übergehen, steht der Freibetrag in Höhe von 500.000,- DM diesen Personen nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zu. Dazu muss der Freibetrag aufgeteilt werden. Der Erblasser kann die Aufteilung durch eine schriftliche Verfügung regeln. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, wird der Freibetrag nach der Erbquote unter den Erben aufgeteilt.