• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof lässt die Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten in abzugsfähige und privat veranlasste Anteile zu.

Ein Verfahren wahrhaft epischen Ausmaßes hat vor dem Bundesfinanzhof sein Ende gefunden. Was der Entscheidung des Bundesfinanzhofs epische Dimensionen verleiht, ist nicht allein die Verfahrensdauer - immerhin neun Jahre lief das Verfahren beim Bundesfinanzhof, fünfzehn Jahre sind seit dem Sachverhalt selbst vergangen. Für die anderen Steuerzahler entscheidender ist der Anlass des Verfahrens - es ging dabei immerhin um eine grundlegende Frage des deutschen Steuerrechts, nämlich das Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen.

So bezeichnet das Steuerrecht Aufwendungen, die teilweise betrieblich oder beruflich und teilweise privat veranlasst sind. Bisher galt dafür ein striktes Aufteilungsverbot: Die Aufwendungen wurden immer in voller Höhe als Privatausgaben gewertet, ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug war nicht möglich. Zwar gab es auch bisher schon Ausnahmen vom Aufteilungsverbot, vor allem bei der Privatnutzung eines Firmenwagens oder den Grundgebühren für einen teilweise beruflich genutzten Telefonanschluss. Doch von diesen wenigen Ausnahmen abgesehen war keine Aufteilung möglich.

Mit diesem Grundsatz bricht nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, indem er zu einer veranlassungsbezogenen Sicht wechselt. In dem Verfahren ging es um die Aufteilung von Reisekosten eines IT-Spezialisten, der seinen Flug zu einer EDV-Messe in Las Vegas noch um ein paar Tage Privataufenthalt verlängerte. Wenn, wie hier, klar erkennbar ist, welcher Zeitanteil der Reise beruflicher Natur ist, und welcher privat, dann sind die Reisekosten in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abzugsfähig. Doch ganz so einfach ist es dann auch wieder nicht: Abgesehen davon, dass der berufliche Anteil nachweisbar sein muss, lässt der Bundesfinanzhof im Einzelfall auch andere Aufteilungsmaßstäbe zu und räumt ein, dass eine Aufteilung manchmal gar nicht in Frage kommt.

Außerdem wirft das Urteil wieder neue Fragen auf: Wie wird die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren? Wird der Gesetzgeber per Gesetzesänderung den bisherigen Zustand wieder herstellen? Und wie verhält es sich mit anderen Fällen gemischt veranlasster Aufwendungen? Zumindest zur letzten Frage kann man bereits jetzt spekulieren. Das Urteil geht zwar mit keiner Silbe auf andere Aufwendungen ein, die Begründung der Richter ist aber allgemein gehalten und ließe sich ohne weiteres auch auf solche Aufwendungen übertragen, auch wenn dazu noch kein Aufteilungsmaßstab oder Nachweiskriterien existieren.

Fast bekommt man das Gefühl, die Richter wollten erst einmal den kleinen Zeh in das Haifischbecken strecken und die Reaktionen von Finanzverwaltung und Steuerzahlern abwarten, anstatt gleich hineinzuspringen und das Aufteilungsverbot konsequent abzuschaffen. Jedenfalls enthält das Urteil ausdrücklich keine Beschränkung der Argumentation auf Reisekosten, sodass weiteren Verfahren in anderen Bereichen Tür und Tor geöffnet sind.