• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Bundesfinanzhof zweifelt am Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer

Fürs Erste können Steuerzahler ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Seit 2007 dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Mit dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof jedoch zumindest in einigen Fällen erhebliche Probleme und zweifelt an ihrer Verfassungsmäßigkeit. Konkret sind das die Steuerpflichtigen, deren beruflicher Mittelpunkt zwar nicht im Arbeitszimmer liegt, die aber trotzdem keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben - zum Beispiel Lehrer oder Außendienstler.

Geklagt hatte ein Lehrerehepaar, das einen Freibetrag für das Arbeitszimmer auf der Lohnsteuerkarte für 2009 eingetragen haben wollte. Sowohl das Finanzgericht Niedersachsen als auch jetzt der Bundesfinanzhof haben diesem Ansinnen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entsprochen. Das bedeutet allerdings auch, dass diese Entscheidung vorläufig ist - ein Urteil im Hauptsacheverfahren durch den Bundesfinanzhof steht noch aus. Das wird auch noch eine Weile auf sich warten lassen, zumal ein Finanzgericht die Frage bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Das Bundesfinanzministerium hat jedenfalls prompt auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs reagiert und die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden oder Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte stattzugeben. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entweder mindestens 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmacht oder dass dem Steuerzahler kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer maximal bis zu einer Höhe von 1.250 Euro berücksichtigen lassen.

Damit steht es nun jedem frei, ob er von der Möglichkeit zum Steuerabzug Gebrauch machen will. Bedenken Sie bei Ihren Überlegungen jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung auch als verfassungsgemäß ansehen oder zumindest eine Korrektur nur für die Zukunft vorschreiben kann. In beiden Fällen müssten Sie die jetzt nicht abgeführten Steuern mit Zinsen doch noch ans Finanzamt zahlen.

Ohne einen Antrag geht Ihnen jedoch auch kein Geld verloren, denn die Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig und werden von Amts wegen geändert, falls das Verfassungsgericht die Regelung rückwirkend als verfassungswidrig einstufen sollte und Sie die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angegeben haben. Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2009 ist die Frist übrigens am 30. November abgelaufen, sodass Sie den Betrag für 2009 nach Jahresende über eine Einkommensteuererklärung geltend machen müssten.