• Das Team des Steuerberaterbüros Norbert Papke

    Das Team von Steuerberater Norbert Papke Berlin

    Wir sind… …ein Team – meine drei Mitarbeiterinnen und ich. Seit 1967 bin ich als Steuerbevollmächtigter bzw. Steuerberater tätig, bis 1972 erst als Sozietätspartner und seit deren Auflösung bin ich alleiniger Kanzleiinhaber. Ich bin Mitglied in der Steuerberaterkammer Berlin sowie im Steuerberaterverband Berlin – Brandenburg e.V. Damit wir auch auf Weiterlesen

  • Norbert Papke Steuerberatung für Privatpersonen und Unternehmen

    Gute Steuerberatung geht ganzheitlich

    Ist der Umgang mit dem Finanzamt für Sie oft mit Gefühlen wie Stress, Ärger und Überforderung verbunden? Dann sind wir für Sie da. Denn wir  verstehen unter guter Steuerberatung, dass wir Sie in allen steuerlich relevanten Fragen begleiten. So schreiben wir für Sie Anträge, wenn es mal eng wird, und Weiterlesen

  • Finanzbuchaltung Steuerberater Norbert Papke

    Von der Finanzbuchhaltung bis zum Jahresabschluss

    Eine geordnete Finanzbuchhaltung ist eine gute Basis. Aber das kostet Ressourcen. Deshalb übernehmen wir gerne Ihre beleghafte Buchführung vom Kontieren bis zum Auswerten. Dazu verwenden wir Standard- und individuelle Kontenrahmen. Ganz nach Ihren Anforderungen. Natürlich erhalten Sie alle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die dazu gehörenden Grafiken. Damit Sie jederzeit einen fundierten Überblick Weiterlesen

  • Lohnbuchhaltung

    Lohnbuchhaltung – besser mit uns

    Wenn sich noch etwas schneller ändert als die Steuergesetzgebung, dann ganz sicherlich die Regeln für die ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung. Ob Minijob, Lohnersatzleistungen oder andere Fragen rund um die Gehaltsabrechnung – als Laie haben Sie gegenüber den Sozialversicherern und den diversen Ämtern kaum noch eine Chance durchzublicken. Deshalb nehmen wir Ihnen diese Weiterlesen

  • Betriebswirtschaftliche Beratung

    Betriebswirtschaftliche Beratung

    Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich ständig. Da fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Vor allem, wenn Sie als Unternehmer auch noch wirtschaftliche Fragen im Blick behalten wollen. Deshalb laden wir Sie ein, auch auf unsere betriebswirtschaftliche Beratung zurückzugreifen. Denn uns ist es sehr wichtig, gemeinsam mit Ihnen frühzeitig und Weiterlesen

Aktuelle Infos



Werbungskostenabzug für Studium nach der Berufsausbildung

Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig.

In insgesamt fünf Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Abzug von Kosten für ein Studium oder die Berufsausbildung als Werbungskosten befasst. Hintergrund ist die seit 2004 geltende Neuregelung, nach der die Kosten für die Berufsausbildung - und dazu gehört auch ein Erststudium - nur noch bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Die wichtigste Entscheidung des Gerichts bezieht sich auf ein Erststudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung: Auch wenn das Einkommensteuergesetz eigentlich die Kosten für ein Erststudium prinzipiell vom Werbungskostenabzug ausschließt, lässt der Bundesfinanzhof nun den Werbungskostenabzug doch wieder zu. Voraussetzung ist allerdings, dass das Erststudium im Anschluss an eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung erfolgt und der Student einen Bezug zur späteren Arbeit nachweisen kann.

Damit umgeht der Bundesfinanzhof das verfassungsrechtlich relevante Problem, dass sowohl die Kosten für eine Zweitausbildung als auch für ein Zweitstudium oder ein berufsbegleitendes Erststudium abzugsfähig sein sollen, nicht aber die Kosten für ein normales Erststudium. Für die Betroffenen hat der Werbungskostenabzug neben der fehlenden Limitierung auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro vor allem den Vorteil, dass diese auch als vorweggenommene Werbungskosten in ein späteres Jahr übertragen werden können, wenn im Studienjahr noch keine Einkünfte erzielt werden, mit denen eine Verrechnung möglich wäre.

Entscheidende Klippe bleibt aber - wie bereits erwähnt - der Nachweis des Bezugs zum ausgeübten oder angestrebten Beruf. Diesen Bezug sahen die Richter im Fall einer Buchhändlerin als gegeben an, die ein Lehramtsstudium begann und damit eine Tätigkeit als Lehrerin anstrebte. Gleiches gilt für einen Koch, der ein Studium in Hotelmanagement begann und eine Hotelfachfrau, die ein dreijähriges Tourismusmanagementstudium absolvierte. Auch bei einem Versicherungskaufman, der das Studium zum Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung begann, stand dieser Bezug fest. Nicht ohne Weiteres ergab sich ein solcher Bezug aber bei einem Wirtschaftsassistent, der den Studiengang Weltwirtschaftssprachen studierte. Dieser Kläger muss also den Bezug zu seiner Berufstätigkeit erst noch genauer nachweisen.